Übersicht
Adressat der Ehrverletzung | Ehrverletzende Äusserung | Tatbestand |
---|---|---|
Verletzter selbst |
Ehrverletzung in Form eines Werturteils |
Beschimpfung (StGB 177) |
Drittperson |
Ehrverletzung in Form von wahren oder unbewusst unwahren Tatsachenbehauptungen |
Üble Nachrede (StGB 173) |
Ehrverletzung in Form von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen |
Verleumdung (StGB 174) |
|
Verstorbener oder verschollen Erklärter |
Ehrverletzung in Form von wahren oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen |
Üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber einem Verstorbenen oder verschollen Erklärten (StGB 175) |
Üble Nachrede
Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer eine andere Person bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder einer rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt (StGB 173). Der Täter kann sich allerdings entlasten und bleibt straflos, wenn ihm der sog. Entlastungsbeweis gelingt (StGB 173 Ziff. 2 und Ziff. 3).
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Verleumdung
Verleumdung bedeutet üble Nachrede wider besseres Wissen. Der Täter beschuldigt oder verdächtigt einen Person gegenüber einen Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen, die in Wirklichkeit nicht bestehen und somit unwahr sind (StGB 174). Ein sog. Entlastungsbeweis ist nicht möglich.
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