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Beschimpfung

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Rechtsgebiet:
Beschimpfung
Stichworte:
Beschimpfung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht 

 Adressat der Ehrverletzung   Ehrverletzende Äusserung  Tatbestand

Verletzter selbst

Ehrverletzung in Form eines Werturteils

Beschimpfung (StGB 177)

Drittperson

Ehrverletzung in Form von wahren oder unbewusst unwahren Tatsachenbehauptungen

Üble Nachrede (StGB 173) 

Ehrverletzung in Form von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen

Verleumdung (StGB 174) 

Verstorbener oder verschollen Erklärter

Ehrverletzung in Form von wahren oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen 

Üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber einem Verstorbenen oder verschollen Erklärten (StGB 175)

Üble Nachrede

Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer eine andere Person bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder einer rufschädigender Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt (StGB 173). Der Täter kann sich allerdings entlasten und bleibt straflos, wenn ihm der sog. Entlastungsbeweis gelingt (StGB 173 Ziff. 2 und Ziff. 3).

Verleumdung

Verleumdung bedeutet üble Nachrede wider besseres Wissen. Der Täter beschuldigt oder verdächtigt einen Person gegenüber einen Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen, die in Wirklichkeit nicht bestehen und somit unwahr sind (StGB 174). Ein sog. Entlastungsbeweis ist nicht  möglich.

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