StGB 177
1 Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede [StGB 173] oder Verleumdung [StGB 174]; Anmerkung des Autors) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.
2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.
3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.