In zwei bestimmten Fällen sieht das Gesetz eine fakultative Strafbefreiung vor:
- Provokation
- Retorsion
Provokation
Der Strafrichter kann von einer Bestrafung des Täters absehen, wenn der Beschimpfte durch ein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbaren Anlass gegeben – ihn also provoziert – hat (StGB 177 Abs. 2). Das Gesetz lässt damit in gewissen Bagatellfällen eine Art „Selbstjustiz“ zu.
Retorsion
Auch bei der sog. Retorsion enthält das Gesetz eine fakultative Strafbefreiung.
Retorsion liegt vor, wenn eine Beschimpfung unmittelbar – d. h. unter dem Einfluss der dadurch verursachten Aufregung – mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert wird.
Strafbefreiung ist zugunsten eines oder beider Täter möglich (StGB 177 Abs. 3).
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