Bei der Besteuerung wird abgegrenzt zur:
- unselbständigen Erwerbstätigkeit
- gelegentlichen Tätigkeit
- zum Hobby
- privaten Vermögensverwaltung
- Unternehmensbesteuerung
Abgrenzung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
= Beim Unselbständigerwerbenden fehlen
- die SE-Merkmale der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit
- der Weisungsfreiheit
- die Übernahme eines Unternehmerrisiko
Abgrenzung zur gelegentlichen Tätigkeit
= Der sporadischen Tätigkeit fehlen trotz Auftragsverhältnis und Unternehmerrisiko
- Planmässigkeit
- Dauer.
Abgrenzung zum Hobby
= Dem Nachgehen einer Liebhaberei bzw Hobby geht ab:
- Gewinnabsicht
Indiz für fehlende Gewinnstrebigkeit:
- dauernder finanzieller Misserfolg der Tätigkeit
- keine erfolgsgetriebene Tätigkeit.
Relevanz in steuerlicher Hinsicht:
- Abgrenzung Hobby von selbständiger Erwerbstätigkeit beeinflusst:
- Wertveränderung von Vermögenspositionen
- Verlust-Geltendmachung.
Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
= Die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung von selbständiger Erwerbstätigkeit
betrifft meistens die Themen:
- Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
- Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel
- Gewerbsmässiger Kunsthandel.
Indiz für Gewinnstrebigkeit:
- Systematisches und planmässiges Vorgehen
- Häufigkeit der Geschäfte
- Kurze Besitzesdauer
- Enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
- Einsatz spezieller Fachkenntnisse
- Erheblicher Fremdmitteleinsatz
- Wiederanlage der Gewinne in gleiche Anlagegegenstände.
Relevanz in steuerlicher Hinsicht:
- Wechsel des Steuerpflichtigen vom unselbständig zum selbständig Erwerbenden
- Privatvermögen wird zu Geschäftsvermögen
- Keine steuerfreie Kapitalgewinne mehr; Kapitalgewinne sind einkommensteuerpflichtig
- Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige, die ihr Privatvermögen intensiv betreuen bzw. bewirtschaften.
Weiterführende Informationen
Abgrenzung zur Unternehmensbesteuerung
= Besteuerung von Kapitalgesellschaften (AG, KMAG, GmbH)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.