Bei der Besteuerung wird abgegrenzt zur:
- unselbständigen Erwerbstätigkeit
- gelegentlichen Tätigkeit
- zum Hobby
- privaten Vermögensverwaltung
- Unternehmensbesteuerung
Abgrenzung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
= Beim Unselbständigerwerbenden fehlen
- die SE-Merkmale der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit
- der Weisungsfreiheit
- die Übernahme eines Unternehmerrisiko
Abgrenzung zur gelegentlichen Tätigkeit
= Der sporadischen Tätigkeit fehlen trotz Auftragsverhältnis und Unternehmerrisiko
- Planmässigkeit
- Dauer.
Abgrenzung zum Hobby
= Dem Nachgehen einer Liebhaberei bzw Hobby geht ab:
- Gewinnabsicht
Indiz für fehlende Gewinnstrebigkeit:
- dauernder finanzieller Misserfolg der Tätigkeit
- keine erfolgsgetriebene Tätigkeit.
Relevanz in steuerlicher Hinsicht:
- Abgrenzung Hobby von selbständiger Erwerbstätigkeit beeinflusst:
- Wertveränderung von Vermögenspositionen
- Verlust-Geltendmachung.
Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
= Die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung von selbständiger Erwerbstätigkeit
betrifft meistens die Themen:
- Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
- Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel
- Gewerbsmässiger Kunsthandel.
Indiz für Gewinnstrebigkeit:
- Systematisches und planmässiges Vorgehen
- Häufigkeit der Geschäfte
- Kurze Besitzesdauer
- Enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
- Einsatz spezieller Fachkenntnisse
- Erheblicher Fremdmitteleinsatz
- Wiederanlage der Gewinne in gleiche Anlagegegenstände.
Relevanz in steuerlicher Hinsicht:
- Wechsel des Steuerpflichtigen vom unselbständig zum selbständig Erwerbenden
- Privatvermögen wird zu Geschäftsvermögen
- Keine steuerfreie Kapitalgewinne mehr; Kapitalgewinne sind einkommensteuerpflichtig
- Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige, die ihr Privatvermögen intensiv betreuen bzw. bewirtschaften.
Weiterführende Informationen
Abgrenzung zur Unternehmensbesteuerung
= Besteuerung von Kapitalgesellschaften (AG, KMAG, GmbH)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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