- Der Bürge haftet im Rahmen der im Bürgschaftsvertrag angegebenen Höchstsumme für den jeweiligen Betrag der Hauptschuld. Eine Verminderung der Hauptschuld kommt auch dem Bürgen zugute.
- Der Bürge haftet auch für die gesetzlichen Folgen der Nichterfüllung oder des Verzugs der Hauptschuld, jedoch nicht für das negative Vertragsinteresse beim Dahinfallen des Vertrages noch für Konventionalstrafen.
- Haftung für vertragsgemässe Zinsen in beschränktem Umfang (für laufenden und verfallenen Jahreszins)
- Haftung für Betreibungs- und Prozesskosten nur, wenn dem Bürgen die Gelegenheit geboten wurde, diese durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden.
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