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Domain-Verpachtung

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Elemente des Pachtvertrages

Rechtsgebiet:
Domain-Verpachtung
Stichworte:
Domainverpachtung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

1.  Parteien

  • Personalien Verpächter
  • Personalien Pächter

2.  Pachtgegenstand

  • welcher Domain-Name soll verpachtet werden
  • wo ist er registriert (ist die Top-Level-Domain „.ch“ oder „.li“: Switch)

3.  Zulässige Nutzung des Domain-Namens

  • zu welchem Zweck wird die Domain verpachtet
  • allgemeine Sorgfaltspflicht
  • zulässige Inhalte
  • verbotene Inhalte

4.  Gebrauchspflicht durch den Pächter

  • Pächter ist verpflichtet, für die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Domain zu sorgen (vgl. OR 283 Abs. 1)
  • kann vertraglich ausgeschlossen werden

5.  Pachtzins

  • muss bei Vertragsabschluss bestimmt werden (resp. bestimmbar sein)
  • Gestaltungsmöglichkeiten
    • Vereinbarung, dass der Zins einer bestimmten Prozentzahl des aus der Domain erwirtschafteten Umsatzes entspricht
      • zusätzliche Möglichkeit: Mindestzins pro Monat/Jahr
      • Stärken
        • einfache Verpachtung der Domain
        • Beteiligung des Verpächters am wirtschaftlichen Erfolg
        • Gefahren
          • schwierige Bestimmung, welcher Umsatz aufgrund der Domain erfolgt ist
          • Pächter verschweigt Umsätze
          • andere Umgehungsmöglichkeiten durch den Pächter, z.B. indem er die Domain so einrichtet, dass die Besucher auf eine andere Domain weitergeleitet werden
          • schwierige Kalkulation
          • Vereinbarung eines festen Zinses pro Monat oder Jahr
            • Stärken
              • einfache Kalkulation
              • keine Schwierigkeiten bei Bestimmung des Zinses
              • Schwächen
                • Festlegung des Markpreises ist schwierig
                • keine Beteiligung des Pächters am wirtschaftlichen Erfolg
                • Erhöhung nur bei vertraglicher Regelung möglich

6.  Evtl. Sicherheitsleistung

  • in zu bestimmender Höhe
  • in Form von Geld oder Wertpapieren durch Hinterlegung bei einer Bank
  • in Form einer Bankgarantie
    • abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank, für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen eintreten
    • Bank kann keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft (z.B. dass der Pachtvertrag nicht gültig sei oder Zinse nicht geschuldet) erheben
    • Bank wird eine solche Garantie nur ausstellen, wenn sie vom Pächter genügend Sicherheiten hat
  • in Form einer Bürgschaft
    • akzessorische Verpflichtung des Bürgen, ebenfalls für die Hauptschuld einzustehen
    • Achtung: diverse Gesetzesvorschriften sind zu beachten!

7.  Evtl. Zusatzleistungen des Verpächters

  • Definition der Zusatzleistungen
    • z.B. Inhaltsentwicklung, Domain-Unterhalt, Suchmaschinenbetreuung, etc.
    • Leistungsabgeltung
      • pauschal pro Monat/Jahr
      • nach Zeitaufwand
      • nach Zeitaufwand mit Kostendach
  • Berechtigung an entwickeltem Inhalt nach Beendigung des Pachtvertrages
  • Berechtigung zur Übertragung auf Dritte
  • Rechenschaftsablegung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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