1. Parteien
- Personalien Verpächter
- Personalien Pächter
2. Pachtgegenstand
- welcher Domain-Name soll verpachtet werden
- wo ist er registriert (ist die Top-Level-Domain „.ch“ oder „.li“: Switch)
3. Zulässige Nutzung des Domain-Namens
- zu welchem Zweck wird die Domain verpachtet
- allgemeine Sorgfaltspflicht
- zulässige Inhalte
- verbotene Inhalte
4. Gebrauchspflicht durch den Pächter
- Pächter ist verpflichtet, für die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Domain zu sorgen (vgl. OR 283 Abs. 1)
- kann vertraglich ausgeschlossen werden
5. Pachtzins
- muss bei Vertragsabschluss bestimmt werden (resp. bestimmbar sein)
- Gestaltungsmöglichkeiten
- Vereinbarung, dass der Zins einer bestimmten Prozentzahl des aus der Domain erwirtschafteten Umsatzes entspricht
- zusätzliche Möglichkeit: Mindestzins pro Monat/Jahr
- Stärken
- einfache Verpachtung der Domain
- Beteiligung des Verpächters am wirtschaftlichen Erfolg
- Gefahren
- schwierige Bestimmung, welcher Umsatz aufgrund der Domain erfolgt ist
- Pächter verschweigt Umsätze
- andere Umgehungsmöglichkeiten durch den Pächter, z.B. indem er die Domain so einrichtet, dass die Besucher auf eine andere Domain weitergeleitet werden
- schwierige Kalkulation
- Vereinbarung eines festen Zinses pro Monat oder Jahr
- Stärken
- einfache Kalkulation
- keine Schwierigkeiten bei Bestimmung des Zinses
- Schwächen
- Festlegung des Markpreises ist schwierig
- keine Beteiligung des Pächters am wirtschaftlichen Erfolg
- Erhöhung nur bei vertraglicher Regelung möglich
- Stärken
- Vereinbarung, dass der Zins einer bestimmten Prozentzahl des aus der Domain erwirtschafteten Umsatzes entspricht
6. Evtl. Sicherheitsleistung
- in zu bestimmender Höhe
- in Form von Geld oder Wertpapieren durch Hinterlegung bei einer Bank
- in Form einer Bankgarantie
- abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank, für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen eintreten
- Bank kann keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft (z.B. dass der Pachtvertrag nicht gültig sei oder Zinse nicht geschuldet) erheben
- Bank wird eine solche Garantie nur ausstellen, wenn sie vom Pächter genügend Sicherheiten hat
- in Form einer Bürgschaft
- akzessorische Verpflichtung des Bürgen, ebenfalls für die Hauptschuld einzustehen
- Achtung: diverse Gesetzesvorschriften sind zu beachten!
7. Evtl. Zusatzleistungen des Verpächters
- Definition der Zusatzleistungen
- z.B. Inhaltsentwicklung, Domain-Unterhalt, Suchmaschinenbetreuung, etc.
- Leistungsabgeltung
- pauschal pro Monat/Jahr
- nach Zeitaufwand
- nach Zeitaufwand mit Kostendach
- Berechtigung an entwickeltem Inhalt nach Beendigung des Pachtvertrages
- Berechtigung zur Übertragung auf Dritte
- Rechenschaftsablegung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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