Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende wesentlichen Unterschiede von Eigenkapitalersatz und konkludentem Rangrücktritt (Nachrangigkeit) auszumachen:
Gegenstand |
EIGENKAPITALERSATZ |
KONKLUDENTER RANGRÜCKTRITT |
Darlehensgeber | ||
Kapital-Umqualifikation | Risikokapital | Nachrangigkeit nach den Forderungen der Drittgläubiger |
Zinsen-Umqualifikation | Dividenden | Zinsen |
Beteiligungscharakter | Nein | Nein |
Stimmrecht | Nein | Nein |
Ausgabe von Aktien | Nein | Nein |
Bilanzierung | als (uneinbringliches) Aktiv-Darlehen mit Risikokapitalcharakter | als rangrücktirttbelastetes Aktiv-Darlehen |
Bewertung | Ausschreibung auf Erinnerungsfranken | Abschreibung auf Erinnerungsfranken |
Rückforderungsfähigkeit während des Unternehmensbestands |
Nein
|
Ja, wenn die Umqualifikations-Voraussetzungen dahingefallen sind |
Rückforderungsfähigkeit nach Auflösung der Gesellschaft | Ja, «gleichrangig» mit den Aktionären | Ja, Befriedigung nach den Drittgläubigern und vor dem Rückforderungszeitpunkt |
Rückforderungszeitpunkt | — | nach Sanierung |
Kollokation im Konkurs | Nein | Ja, als nachrangige Konkursforderung |
Steuern: Kapitalrückzahlung | ev. Besteuerung je nach Rückführungsart | — |
Steuern Darlehenszinsen | als Dividende Doppelbelastung |
Normale Einkommens- und Gewinnbesteuerung |
Schuldnerisches Unternehmen | ||
Verbuchung | als Passiv-Darlehen mit Risikokapitalcharakter | als ranrücktrittbelastetes Passiv-Darlehen |
Bilanzierung | als Quasi-Eigenkapital | als Passiv-Darlehen |
Bewertung | Nominalwert | Nominalwert |
Steuern: «verdecktes Eigenkapital» | kein Unterschied zum konkludenten Rangrücktritt | kein Unterschied zum Eigenkapitalersatz |
Steuern Kapital: Im Rückzahlungsfalle | ev. Besteuerung je nach Rückführungsart | — |
Steuern Zinsen: Im Auszahlungsfalle | als Dividende keine Aufwandbelastung Doppelbelastung |
Verbuchung als Kapitaldienst-Aufwand |
Steuern: Forderungsverzicht / «Sanierungsgewinn» | kein Unterschied zum konkludenten Rangrücktritt | kein Unterschied zum Eigenkapitalersatz |