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Eigenkapitalersatz

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Unterschiede von Eigenkapitalersatz und Rangrücktritt

Rechtsgebiet:
Eigenkapitalersatz
Stichworte:
Eigenkapital, Eigenkapitalersatz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende wesentlichen Unterschiede von Eigenkapitalersatz und konkludentem Rangrücktritt (Nachrangigkeit) auszumachen:

Gegenstand

EIGENKAPITALERSATZ

KONKLUDENTER RANGRÜCKTRITT

Darlehensgeber  
Kapital-Umqualifikation Risikokapital Nachrangigkeit nach den Forderungen der Drittgläubiger
Zinsen-Umqualifikation Dividenden Zinsen
Beteiligungscharakter Nein Nein
Stimmrecht Nein Nein
Ausgabe von Aktien Nein Nein
Bilanzierung als (uneinbringliches) Aktiv-Darlehen mit Risikokapitalcharakter als rangrücktirttbelastetes Aktiv-Darlehen
Bewertung Ausschreibung auf Erinnerungsfranken Abschreibung auf Erinnerungsfranken
Rückforderungsfähigkeit während des Unternehmensbestands

Nein

  • Eine Lehrmeinung:
    • Kapitalherabsetzung
  • Unsere Meinung:
    • Voraussetzungen: vorgängige AK-Erhöhung mit Verrechnungs-lieberierung, natürlich auch erst wenn die Umqualifikations-Voraussetzungen dahingefallen sind
Ja, wenn die Umqualifikations-Voraussetzungen dahingefallen sind
Rückforderungsfähigkeit nach Auflösung der Gesellschaft Ja, «gleichrangig» mit den Aktionären Ja, Befriedigung nach den Drittgläubigern und vor dem Rückforderungszeitpunkt
Rückforderungszeitpunkt nach Sanierung
Kollokation im Konkurs Nein Ja, als nachrangige Konkursforderung
Steuern: Kapitalrückzahlung ev. Besteuerung je nach Rückführungsart
Steuern Darlehenszinsen als Dividende
Doppelbelastung
Normale Einkommens- und Gewinnbesteuerung
Schuldnerisches Unternehmen  
Verbuchung als Passiv-Darlehen mit Risikokapitalcharakter als ranrücktrittbelastetes Passiv-Darlehen
Bilanzierung als Quasi-Eigenkapital als Passiv-Darlehen
Bewertung Nominalwert Nominalwert
Steuern: «verdecktes Eigenkapital» kein Unterschied zum konkludenten Rangrücktritt kein Unterschied zum Eigenkapitalersatz
Steuern Kapital: Im Rückzahlungsfalle ev. Besteuerung je nach Rückführungsart
Steuern Zinsen: Im Auszahlungsfalle als Dividende
keine Aufwandbelastung
Doppelbelastung
Verbuchung als Kapitaldienst-Aufwand
Steuern: Forderungsverzicht / «Sanierungsgewinn» kein Unterschied zum konkludenten Rangrücktritt kein Unterschied zum Eigenkapitalersatz

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