Voraussetzungen für die Begründung eines Eigentumsvorbehaltes:
- Kaufvertrag über eine bewegliche Sache
- Vereinbarung Eigentumsvorbehalt zwischen Parteien
- Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister
1. Kaufvertrag über bewegliche Sache
Ein Eigentumsvorbehaltes kann nur bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen vereinbart werden. Dabei handelt es sich i.d.R. um einen Kreditkauf (evt. auch Abzahlungsvertrag).
2. Vereinbarung Eigentumsvorbehalt zwischen Parteien
Inhalt dieser Vereinbarung ist, dass das Eigentum an der verkauften Sache nicht mit der Aushändigung an den Käufer übergeht, sondern erst nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises.
Es ist keine besondere Formvorschrift einzuhalten; aus Beweisgründen empfiehlt sich Schriftlichkeit.
3. Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister
Ein Eigentumsvorbehalt ist nur gültig, wenn er ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen ist.
Eintragungsort | Wohnsitz / Sitz des Kaufpreisschuldners |
Zuständigkeit | Betreibungsamt |
Antrag | Mündlich oder schriftlich durch die Parteien (gemeinsam oder einseitig bei schriftlichem Eingeständnis der anderen Partei) |
Zeitpunkt der Eintragung |
Vor oder nach der Besitzübertragung |
Wirkungen der Eintragung |
Das Eigentum an der Kaufsache verbleibt nur dann beim Verkäufer, wenn der Vorbehalt im Register eingetragen ist (sog. konstitutive Wirkung). |
Gesetzliche Regelung |
Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 (SR 211.413.1) |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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