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Eigentumsvorbehalt

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Begründung des Eigentumsvorbehaltes

Rechtsgebiet:
Eigentumsvorbehalt
Stichworte:
Eigentumsvorbehalt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzungen für die Begründung eines Eigentumsvorbehaltes:

  1. Kaufvertrag über eine bewegliche Sache
  2. Vereinbarung Eigentumsvorbehalt zwischen Parteien
  3. Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister

1. Kaufvertrag über bewegliche Sache

Ein Eigentumsvorbehaltes kann nur bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen vereinbart werden. Dabei handelt es sich i.d.R. um einen Kreditkauf (evt. auch Abzahlungsvertrag).

2. Vereinbarung Eigentumsvorbehalt zwischen Parteien

Inhalt dieser Vereinbarung ist, dass das Eigentum an der verkauften Sache nicht mit der Aushändigung an den Käufer übergeht, sondern erst nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises.

Es ist keine besondere Formvorschrift einzuhalten; aus Beweisgründen empfiehlt sich Schriftlichkeit.

3. Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister

Ein Eigentumsvorbehalt ist nur gültig, wenn er ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen ist.

Eintragungsort Wohnsitz / Sitz des Kaufpreisschuldners
Zuständigkeit Betreibungsamt
Antrag Mündlich oder schriftlich durch die Parteien (gemeinsam oder einseitig bei schriftlichem Eingeständnis der anderen Partei)
Zeitpunkt der
Eintragung
Vor oder nach der Besitzübertragung
Wirkungen der
Eintragung
Das Eigentum an der Kaufsache verbleibt nur dann beim Verkäufer, wenn der Vorbehalt  im Register eingetragen ist (sog. konstitutive Wirkung).
Gesetzliche
Regelung
Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 (SR 211.413.1)

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