Ausgangslage
Im internationalen Verhältnis sind für den Eigentumsvorbehalt besondere Regeln zu beachten. Dabei werden folgende Situationen unterschieden:
- Bewegliche Sache gelangt vom Ausland in die Schweiz (Import eines Eigentumsvorbehaltes)
- Bewegliche Sache wird von der Schweiz ins Ausland ausgeführt (Export eines Eigentumsvorbehaltes)
Import eines Eigentumsvorbehaltes
Tatbestand:
Bewegliche Sache, an der im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet wurde, der jedoch den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt (insbesondere wegen fehlendem Registereintrag), gelangt in die Schweiz.
Rechtsfolge:
Eigentumsvorbehalt bleibt in der Schweiz noch drei Monate gültig (vgl. Art. 102 Abs. 2 IPRG).
Auswirkungen auf Dritte:
- Erwirbt ein Dritter den Gegenstand vom Käufer im guten Glauben, wird er in seinem Erwerb geschützt und der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt kann ihm nicht entgegengehalten werden.
- Der fremde Eigentumsvorbehalt kann im Konkurs den Gläubigern des (konkursiten) Erwerbers nicht entgegengehalten werden.
Export eines Eigentumsvorbehaltes
Tatbestand:
Beim Export von Waren aus der Schweiz kann in den meisten Fällen ein schweizerischer Eigentumsvorbehalt nicht errichtet werden, da der Käufer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Rechtsfolge:
- Die Voraussetzungen der Errichtung des Eigentumsvorbehalts an einer zur Ausfuhr bestimmten beweglichen Sache unterstehen dem Recht des Bestimmungsstaates (vgl. Art. 103 IPRG).
- Inhalt und Ausübung des Eigentumsvorbehalts bestimmten sich nach Schweizer Recht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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