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Eigentumsvorbehalt

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Eigentumsvorbehalt im internationalen Verhältnis

Rechtsgebiet:
Eigentumsvorbehalt
Stichworte:
Eigentumsvorbehalt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Im internationalen Verhältnis sind für den Eigentumsvorbehalt besondere Regeln zu beachten. Dabei werden folgende Situationen unterschieden:

  • Bewegliche Sache gelangt vom Ausland in die Schweiz (Import eines Eigentumsvorbehaltes)
  • Bewegliche Sache wird von der Schweiz ins Ausland ausgeführt (Export eines Eigentumsvorbehaltes)

Import eines Eigentumsvorbehaltes

Tatbestand:

Bewegliche Sache, an der im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet wurde, der jedoch den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt (insbesondere wegen fehlendem Registereintrag), gelangt in die Schweiz.

Rechtsfolge:

Eigentumsvorbehalt bleibt in der Schweiz noch drei Monate gültig (vgl. Art. 102 Abs. 2 IPRG).

Auswirkungen auf Dritte:

  • Erwirbt ein Dritter den Gegenstand vom Käufer im guten Glauben, wird er in seinem Erwerb geschützt und der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt kann ihm nicht entgegengehalten werden.
  • Der fremde Eigentumsvorbehalt kann im Konkurs den Gläubigern des (konkursiten) Erwerbers nicht entgegengehalten werden.

 Ausländischer Eigentumsvorbehalt bleibt nach Import 3 Monate gültig

Export eines Eigentumsvorbehaltes

Tatbestand:

Beim Export von Waren aus der Schweiz kann in den meisten Fällen ein schweizerischer Eigentumsvorbehalt nicht errichtet werden, da der Käufer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Rechtsfolge:

  • Die Voraussetzungen der Errichtung des Eigentumsvorbehalts an einer zur Ausfuhr bestimmten beweglichen Sache unterstehen dem Recht des Bestimmungsstaates (vgl. Art. 103 IPRG).
  • Inhalt und Ausübung des Eigentumsvorbehalts bestimmten sich nach Schweizer Recht.

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