Der Eigentumsvorbehalt zeitigt folgende Wirkungen:
1. Für Käufer
Der Käufer erwirbt erst mit der Bezahlung des Restkaufpreises das Eigentum an der gekauften Sache.
2. Für Verkäufer
Der Verkäufer bleibt trotz Besitzübertragung Eigentümer der verkauften Sache.
3. Für Dritten
Die Kenntnis des Registereintrags wird nicht vermutet, d.h. der Dritte, der die Sache vom Käufer gutgläubigerwirbt, wird grundsätzlich in seinem Erwerb geschützt, obwohl der Verkäufer (infolge des Eigentumsvorbehaltes) noch Eigentümer der Sache ist und der Käufer somit nicht berechtigt war, die Sache weiter zu veräussern.
Achtung!
Es gelten erhöhte Anforderungen an den guten Glauben in bestimmten Geschäftsbereichen, wo mit Missbräuchen gerechnet werden muss (z.B. Auto-Occasionshandel)
Dritte haben die Pflicht, vor dem Erwerb eines solchen Kaufgegenstandes, das Eigentumsvorbehaltsregister einzusehen!
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers
Verkäufers (Kaufpreisgläubiger) hat zwei Möglichkeiten:
- Auf Vertragserfüllung beharren oder
- Vertragsrücktritt ohne Nachfristansetzung und Eigentumsansprache
(dieses Recht ist auch dann gewährleistet, wenn dies in der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes nicht ausdrücklich erwähnt ist und wenn der Vorbehalt nicht eingetragen wurde).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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