Voraussetzungen
Der Vermieter darf eine bewohnte Mietliegenschaft nur durchführen, wenn
- die Arbeiten den Mietern zumutbar sind und
- die Mietverhältnisse nicht gekündigt wurden (vgl. Art. 260 OR).
Zumutbarkeit
Ob bestimmte Arbeiten zumutbar sind,
- lässt sich nicht allgemein feststellen
- bedingt laut Bundesgericht hohe Anforderungen
- dürften bei energetischen Verbesserungen im Sinne der Mieter sind (tiefere Heiz- und Nebenkosten) zu vermuten sein.
In der Praxis werden wegen der hohen Anforderungen die bestehenden Mietverhältnisse rein vorsorglich im Hinblick auf grössere Renovationsvorhaben gekündigt.
Mietzinsreduktion
Den Mietern steht für die Einschränkungen im Gebrauch der Mietsache durch die Sanierungsarbeiten (Nutzungsausfall [zB Nasszellen], Staub, Lärm, Liftausfall, etc.) eine Mietzinsreduktion zu:
» Mietzinsreduktion infolge Mängel am Mietobjekt
Schadenersatz
Beschädigungen an Hausrat und sonstigem Mietvermögen sind dem Mieter zu ersetzen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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