Voraussetzungen
Der Vermieter darf eine bewohnte Mietliegenschaft nur durchführen, wenn
- die Arbeiten den Mietern zumutbar sind und
- die Mietverhältnisse nicht gekündigt wurden (vgl. Art. 260 OR).
Zumutbarkeit
Ob bestimmte Arbeiten zumutbar sind,
- lässt sich nicht allgemein feststellen
- bedingt laut Bundesgericht hohe Anforderungen
- dürften bei energetischen Verbesserungen im Sinne der Mieter sind (tiefere Heiz- und Nebenkosten) zu vermuten sein.
In der Praxis werden wegen der hohen Anforderungen die bestehenden Mietverhältnisse rein vorsorglich im Hinblick auf grössere Renovationsvorhaben gekündigt.
Mietzinsreduktion
Den Mietern steht für die Einschränkungen im Gebrauch der Mietsache durch die Sanierungsarbeiten (Nutzungsausfall [zB Nasszellen], Staub, Lärm, Liftausfall, etc.) eine Mietzinsreduktion zu:
» Mietzinsreduktion infolge Mängel am Mietobjekt
Schadenersatz
Beschädigungen an Hausrat und sonstigem Mietvermögen sind dem Mieter zu ersetzen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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