Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ist folgendes festzuhalten:
Versicherungspflicht + Arbeitsorts-Prinzip
- Erwerbstätige Personen sind in jenem Staat zu versichern, in dem sie arbeiten
Entsendung
- Grundsatz
- Entsandte Arbeitnehmer unterstehen hinsichtlich der Versicherung weiterhin den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates
- (kumulative) Voraussetzungen
- nicht mehr als 12 Monate
- voraussichtliche Dauer der Arbeit
- kein Ablösung eines anderen Arbeitnehmers, dessen Entsendungszeit abgelaufen ist
Weitere Detailinformationen
- nternationales – Beratung/ FAQ | bsv.admin.ch
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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