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Arbeitsrecht

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Sozialversicherungen

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Sozialversicherungssystem ist darauf ausgerichtet, Arbeitnehmern einen Schutz vor nicht individuell bewältigbaren Risiken zu bieten.

AHV / IV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) und an die Hinterlassenen (Witwen- und Waisenrenten). Alle erwerbstätigen Personen sind beitragspflichtig. Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen.

Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung (IV) erbringt Leistungen bei Invalidität, wenn eine Eingliederung oder Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht möglich ist. Alle Erwerbstätigen sind beitragspflichtig. Die Beiträge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen und zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben.

Ergänzungsleistungen

Reichen AHV- oder IV-Renten nicht aus, um die Lebenshaltungskosten des Rentners zu decken, kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen. Die Ergänzungsleistungen werden von der öffentlichen Hand finanziert. Es werden keine Lohnbeiträge erhoben.

Erwerbsersatzordnung und Mutterschaft

Der Verdienstausfall bei Militärdienst oder Zivilschutz wird teilweise durch die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt. Der Lohnausfall bei Mutterschaft wird ebenfalls teilweise von der EO ersetzt. Beitragspflichtig sind alle Personen, welche auch AHV- und IV-Beiträge leisten müssen. Die Beiträge werden von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.

Krankentaggeldversicherung

Die Krankentaggeldversicherung ist nicht obligatorisch sondern freiwillig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass die Prämien je zur Hälfte getragen werden.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung erbringt u.A. Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Insolvenz des Arbeitgebers. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind beitragspflichtig und tragen die Beiträge je zur Hälfte (2013: je 1.1 % bis CHF 126’000.00).

Auf den Einkommen zwischen CHF 126’000.00 und CHF 315’000.00 p.a. wird ein Solidaritätsbeitrag von 0.5 Lohnprozenten erhoben.

Unfallversicherung (UV)

Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Die Arbeitgeber tragen die Prämien der Berufsunfallversicherung allein. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung können den Arbeitnehmern überbunden werden.

Berufliche Vorsorge (BV)

Die Beiträge für die Berufliche Vorsorge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Der Arbeitgeber kann höhere Beiträge als der Arbeitnehmer leisten.

Weiterführende Informationen

Siehe Abschnitt Personalvorsorge

Familienzulagen

Seit 2009 sind bundesrechtlich Mindestsätze für die Kinder- und Ausbildungszulagen vorgeschrieben. Die Kantone können höhere Familienzulagen entrichten. Die Familienzulagen werden grösstenteils von den Arbeitgebern finanziert.

Beitragspflicht – Folgen der Nichtablieferung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge den jeweiligen Sozialversicherungseinrichtungen abzuliefern.

Die Nichtablieferung und Zweckentfremdung der Beiträge ist strafbar.

Bei juristischen Personen haften neben der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung / Organe subsidiär und solidarisch für die AHV/IV/EO-Beiträge. Wenn das Unternehmen in Konkurs fällt oder liquidiert wird, können die nicht bezahlten Beiträge bspw. den Organen unter bestimmten Voraussetzungen (schuldhafte Verletzung der Beitragspflicht, Schaden, Kausalzusammenhang) auferlegt werden. Entsendet der Arbeitgeber in die Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen Vertreter, der (faktisch) eine Organstellung einnimmt, haftet diese Person unter Umständen für nicht geleistete BVG-Beiträge.

  • AHVG 52
  • BVG 52
  • FamZG 25 i.V.m. AHVG 52

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