Das Sozialversicherungssystem ist darauf ausgerichtet, Arbeitnehmern einen Schutz vor nicht individuell bewältigbaren Risiken zu bieten.
AHV / IV
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) und an die Hinterlassenen (Witwen- und Waisenrenten). Alle erwerbstätigen Personen sind beitragspflichtig. Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen.
Invalidenversicherung
Die Invalidenversicherung (IV) erbringt Leistungen bei Invalidität, wenn eine Eingliederung oder Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht möglich ist. Alle Erwerbstätigen sind beitragspflichtig. Die Beiträge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen und zusammen mit den AHV-Beiträgen erhoben.
Ergänzungsleistungen
Reichen AHV- oder IV-Renten nicht aus, um die Lebenshaltungskosten des Rentners zu decken, kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen. Die Ergänzungsleistungen werden von der öffentlichen Hand finanziert. Es werden keine Lohnbeiträge erhoben.
Erwerbsersatzordnung und Mutterschaft
Der Verdienstausfall bei Militärdienst oder Zivilschutz wird teilweise durch die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt. Der Lohnausfall bei Mutterschaft wird ebenfalls teilweise von der EO ersetzt. Beitragspflichtig sind alle Personen, welche auch AHV- und IV-Beiträge leisten müssen. Die Beiträge werden von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
Krankentaggeldversicherung
Die Krankentaggeldversicherung ist nicht obligatorisch sondern freiwillig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass die Prämien je zur Hälfte getragen werden.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung erbringt u.A. Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Insolvenz des Arbeitgebers. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind beitragspflichtig und tragen die Beiträge je zur Hälfte (2013: je 1.1 % bis CHF 126’000.00).
Auf den Einkommen zwischen CHF 126’000.00 und CHF 315’000.00 p.a. wird ein Solidaritätsbeitrag von 0.5 Lohnprozenten erhoben.
Unfallversicherung (UV)
Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Die Arbeitgeber tragen die Prämien der Berufsunfallversicherung allein. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung können den Arbeitnehmern überbunden werden.
Berufliche Vorsorge (BV)
Die Beiträge für die Berufliche Vorsorge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Der Arbeitgeber kann höhere Beiträge als der Arbeitnehmer leisten.
Weiterführende Informationen
Siehe Abschnitt Personalvorsorge
1e-Vorsorgepläne
- Definition
- Die Bezeichnung «1e-Vorsorgeplan» leitet sich vom Artikel 1e in der Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2) ab.
- Funktion
- Das 1e-Vorsorgevermögen ist vom übrigen Pensionskassenvermögen vollständig getrennt.
- Anders als in einer normalen Pensionskasse können die versicherten Personen die Anlagestrategie für das über den «1e-Vorsorgeplan» investierte Vorsorgevermögen selbstständig bestimmen.
- Rechte und Pflichten
- Rechte
- Die in 1e-Plänen versicherten Personen können dabei je nach Risikoprofil aus bis zu zehn Anlagestrategien auswählen, wovon mindestens eine risikoarm sein muss.
- Pflichten
- Die versicherte Person trägt die Verantwortung für das so angelegte Vermögen.
- Risikoverminderung
- Beratung
- Nutzung von Unterdeckungsschutz-Angeboten
- Die versicherte Person trägt die Verantwortung für das so angelegte Vermögen.
- Rechte
- Vorteile
- Arbeitgeber-Beiträge
- Stellenattraktivierung
- Individuelle Kadervorsorgepläne
- Höhere Vorsorgevermögensbildung
- Versicherte Personen können damit von potenziell höheren Renditechancen profitieren.
- Erhöhung des Vorsorgevermögens
- Umverteilungsschutz
- Steuerersparnisse
- Möglichkeit zur Steueroptimierung
- Arbeitgeber-Beiträge
- Nachteile
- Verlustrisiken
- Die versicherte Person trägt aber auch die Anlagerisiken bzw. die Verlustrisiken.
- Risiken bei Stellenwechsel oder Entlassung
- Wechselt der Arbeitnehmer die Stelle oder verliert er sie, muss er sich die le-Gelder auszahlen lassen
- Je nach Anlagehorizont und Börsenlage kann dies möglicherweise zu einem ungünstigen Zeitpunkt sein.
- Wechselt der Arbeitnehmer die Stelle oder verliert er sie, muss er sich die le-Gelder auszahlen lassen
- Verlustrisiken
- Fazit
- Individualisierung der beruflichen Vorsorge
Familienzulagen
Seit 2009 sind bundesrechtlich Mindestsätze für die Kinder- und Ausbildungszulagen vorgeschrieben. Die Kantone können höhere Familienzulagen entrichten. Die Familienzulagen werden grösstenteils von den Arbeitgebern finanziert.
Beitragspflicht – Folgen der Nichtablieferung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge den jeweiligen Sozialversicherungseinrichtungen abzuliefern.
Die Nichtablieferung und Zweckentfremdung der Beiträge ist strafbar.
Bei juristischen Personen haften neben der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung / Organe subsidiär und solidarisch für die AHV/IV/EO-Beiträge. Wenn das Unternehmen in Konkurs fällt oder liquidiert wird, können die nicht bezahlten Beiträge bspw. den Organen unter bestimmten Voraussetzungen (schuldhafte Verletzung der Beitragspflicht, Schaden, Kausalzusammenhang) auferlegt werden. Entsendet der Arbeitgeber in die Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen Vertreter, der (faktisch) eine Organstellung einnimmt, haftet diese Person unter Umständen für nicht geleistete BVG-Beiträge.
- AHVG 52
- BVG 52
- FamZG 25 i.V.m. AHVG 52