Die Behörde hat zwingend ein Inventar über die Nachlass-Aktiven und Nachlass-Passiven aufzunehmen (ZGB 490 I). Zweck ist die Festlegung des Auslieferungsanspruchs der Nacherben gegenüber dem Vorerben.
Achtung
Das Inventar muss sämtliche Nachlass-Aktiven und -Passiven umfassen (nicht nur etwa die von der Nacherbeneinsetzung betroffenen Gegenstände).
Ausnahme
Die Aufnahme eines Inventar ist in folgenden Fällen entbehrlich:
- Bei Aufnahme eines Sicherungsinventars (ZGB 553)
- Bei Aufnahme eines öffentlichen Inventars (ZGB 580 ff.)
- Amtliche Liquidation des Nachlasses (ZGB 593 ff.)
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