Zweck und Vorraussetzungen der amtlichen Liquidation
Folgende Personen können ein Interesse daran haben, dass sich Erbschaftsvermögen nicht mit persönlichen Vermögen der Erben vermischt, sondern die Schulden in einem amtlichen Liquidationsverfahren getilgt und nur der Nettonachlass bzw. der Aktivenüberschuss an die Erben überführt wird:
- ein Erbe, sofern und soweit weder er noch ein anderer Erbe die Annahme erklärt, die Ausschlagungsbefugnis verwirkt oder in anderer Weise sein Wahlrecht ausgeübt hat;
- ein Gläubiger des Erblassers, wenn begründete Besorgnis auf Nichtbezahlung der Forderungen besteht etc. (ZGB 593 f..)
Verfahren
Die zuständige Behörde oder ein von dieser Behörde beauftragter Erbschaftsverwalter hat folgende Verfahrensabschnitte vorzunehmen:
- Bestandesaufnahme wie beim öffentlichen Inventar
- Versilberung, soweit zur Schuldentilgung nötig bzw. auf Wunsch weitgehend oder auf Verlangen Realzuweisung des Rests, nach den Regeln der Willensvollstreckung im Erbteilungsverfahren (ZGB 595 f.)
Zeigt die Bestandesaufnahme eine Überschuldung, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechts (ZGB 597).
Wirkungen
Die persönliche Haftung der Erben für die Schulden der Erbschaft entfällt (ZGB 593). Für Schulden, die im Verfahren der amtlichen Liquidation nicht angemeldet werden, besteht eine reine Sachhaftung mit den in natura erhaltenen Nachlassgegenständen.
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