Eine Kopie der Urkunde wird von der Urkundsperson im sog. Urkunden-Buch abgelegt und das Original den Vertragsparteien ausgehändigt und zwar gegen entsprechende Quittung und der Mitteilung, dass das Original bei der amtlichen Depositionsstelle (ZGB 505 II; Bsp. ZH: Notariat) hinterlegt werden kann.
Achtung
Der Original-Erbvertrag sollte auf keinen Fall im Banksafe deponiert werden, denn i.d.R. lassen Banken die Erben nur gegen Vorlage eines Erbscheins Einsicht ins Banksafe nehmen. Dies hat das formal- und kostenmässige Risiko zur Folge, dass zunächst auf Basis des gesetzlichen Erbrechtes ein Erbschein erhältlich gemacht werden muss und erst anschliessend festgestellt wird, dass im Erbvertrag eine andere Vermögensnachfolge angeordnet worden ist. Folge ist ein kostspieliges Revisionsverfahren beim Erbschaftsgericht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.