Eine Kopie der Urkunde wird von der Urkundsperson im sog. Urkunden-Buch abgelegt und das Original den Vertragsparteien ausgehändigt und zwar gegen entsprechende Quittung und der Mitteilung, dass das Original bei der amtlichen Depositionsstelle (ZGB 505 II; Bsp. ZH: Notariat) hinterlegt werden kann.
Achtung
Der Original-Erbvertrag sollte auf keinen Fall im Banksafe deponiert werden, denn i.d.R. lassen Banken die Erben nur gegen Vorlage eines Erbscheins Einsicht ins Banksafe nehmen. Dies hat das formal- und kostenmässige Risiko zur Folge, dass zunächst auf Basis des gesetzlichen Erbrechtes ein Erbschein erhältlich gemacht werden muss und erst anschliessend festgestellt wird, dass im Erbvertrag eine andere Vermögensnachfolge angeordnet worden ist. Folge ist ein kostspieliges Revisionsverfahren beim Erbschaftsgericht.
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