Möchte der Erblasser nicht nur bestimmte Einzelpersonen durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis begünstigen, sondern einen ganzen Personenkreis, so kann er – vorausgesetzt, sein Nachlassvermögen reicht hierfür aus – durch Erbvertrag (wie auch mittels Testament) eine gemeinnützige Stiftung errichten (ZGB 493).
Art. 493 ZGB
G. Stiftungen
1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.
2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Der Kreis der Begünstigten (Stiftungsdestinatäre) bestimmt sich dabei nach dem Stiftungszweck.
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