Übersicht
Der Erbverzicht i.e.S. bzw. Erbauskauf kann erfolgen:
- vollumfänglich (= Voll-Verzicht)
- partiell (= Teil-Verzicht)
Vertrags-Auslegung
Bei inhaltlichen Unklarheiten über den Umfang des Erbverzichts sind die vertraglichen Auslegungsgrundsätze zu Hilfe zu nehmen. Die Vertragsauslegung erfolgt nach dem Vertrauensprinzip (dies im Gegensatz zur Auslegung von Testamenten nach dem Willensprinzip).
Voll-Verzicht
Begriff
Beim Voll-Verzicht verzichtet der Vertragspartner vollumfänglich auf seine Erbenstellung.
Rechtsfolge
Der Verzichtende bzw. Erbauskaufende fällt beim Erbgang als Erbe gänzlich ausser Betracht. Er wird so behandelt, als sei er vor dem Erbgang gestorben. Damit ist er weder erbbegünstigt noch haftet er für Erbschaftsschulden (Vorbehalt: Bereicherungshaftung gemäss ZGB 497).
Teil-Verzicht
Begriff
Beim Teil-Verzicht verzichtet der Vertragspartner lediglich teilweise auf seinen Erbanspruch.
Rechtsfolge
Der Teilverzichtende behält seine Erbenstellung, verliert aber den Anspruch auf eine bestimmte Erbquote (gemäss der vereinbarten Regelung).
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