Übersicht
Der Erbverzicht i.e.S. bzw. Erbauskauf kann erfolgen:
- vollumfänglich (= Voll-Verzicht)
- partiell (= Teil-Verzicht)
Vertrags-Auslegung
Bei inhaltlichen Unklarheiten über den Umfang des Erbverzichts sind die vertraglichen Auslegungsgrundsätze zu Hilfe zu nehmen. Die Vertragsauslegung erfolgt nach dem Vertrauensprinzip (dies im Gegensatz zur Auslegung von Testamenten nach dem Willensprinzip).
Voll-Verzicht
Begriff
Beim Voll-Verzicht verzichtet der Vertragspartner vollumfänglich auf seine Erbenstellung.
Rechtsfolge
Der Verzichtende bzw. Erbauskaufende fällt beim Erbgang als Erbe gänzlich ausser Betracht. Er wird so behandelt, als sei er vor dem Erbgang gestorben. Damit ist er weder erbbegünstigt noch haftet er für Erbschaftsschulden (Vorbehalt: Bereicherungshaftung gemäss ZGB 497).
Teil-Verzicht
Begriff
Beim Teil-Verzicht verzichtet der Vertragspartner lediglich teilweise auf seinen Erbanspruch.
Rechtsfolge
Der Teilverzichtende behält seine Erbenstellung, verliert aber den Anspruch auf eine bestimmte Erbquote (gemäss der vereinbarten Regelung).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ErbschaftsklageEinleitung zur Erbschaftsklage in der SchweizAutoren:WillensvollstreckungEinleitung zur WillensvollstreckungAutoren:Öffentliches InventarEinleitung zum öffentlichen Inventar im Er...Autoren:ErbteilungsklageEinleitung zur ErbteilungsklageAutoren:Erbvorbezug / Vorempfang ErbeEinleitung zu Erbvorbezug / Vorempfang ErbeAutoren:Vermächtnis / LegatEinleitung zum Vermächtnis / Legat
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht