Schweizerisches Zivilgesetzbuch
- ZGB 468: Erbvertrag
- ZGB 494: Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag
- ZGB 495: Erbverzicht
- ZGB 496: Lediger Anfall
- ZGB 497: Rechte der Erbschaftsgläubiger
- ZGB 512: Errichtung
- ZGB 513: Aufhebung – Durch Vertrag und letzwillige Verfügung
- ZGB 514: Aufhebung – Durch Rücktritt vom Vertrag
- ZGB 515: Aufhebung – Vorabsterben des Erben
Weitere Grundlagen
Der Erbvertrag ist im ZGB nur sporadisch geregelt. Weitere Reglung erhält er durch
- das allgemeine Vertragsrecht (Obligationenrecht)
- Rechtsprechung
- Lehre
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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