Bankenaufsicht
Es stellt sich die Frage, ob das Factoringunternehmen eventuell der Aufsicht der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA untersteht:
Finanzbereichsbezug
- Der Factor ist zwar im Finanzbereich tätig
Kein bankmässiges Passivgeschäft
- Factoringunternehmen nehmen nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen
Nur Aktivgeschäft
- Eine Refinanzierung in erheblichem Umfange, d.h. mindestens CHF 500 Mio., bei mehreren nicht wirtschaftlich mit dem Factor verbundenen Unternehmen könnte eine Bewilligungspflicht und Aufsicht begründen
Einzelfallprüfung
- Ob und inwieweit ein Factor der Bankenaufsicht untersteht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen
Versicherungsaufsicht
Um der Versicherungspflicht zu unterstehen, müsste das Factoring-Unternehmen kumulativ folgende 5 Merkmale erfüllen:
- Risiko (Gefahr)
- Prämienleistung des Versicherungsnehmers
- Leistung des Versicherers
- Selbständigkeit der Operation
- Planmässiger Geschäftsbetrieb durch Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik
Selbst die Übernahme des Delkredererisikos durch den Factor führt mangels fehlender Selbständigkeit und mangels versicherungstypisch bedingter Leistungspflicht des Factors nicht zur Annahme eines Versicherungsgewerbes.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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