Einleitung
Je nachdem ob der Bund oder der Kanton haftpflichtig ist, kommen bundesrechtliche bzw. kantonale Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Zwecks Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber dem Bund muss zunächst eine Verfügung erwirkt werden, welche sodann der richterlichen Überprüfung offensteht.
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