Das Inkasso von Debitorenforderungen (in Deutschland Forderungseinzug genannt) und die meist damit verbundene Zwangsvollstreckung in Geldforderungen erfolgt in der Schweiz im einfachen und kostengünstigen Betreibungsverfahren (ähnlich dem deutschen Mahnverfahren), wobei anders als im deutschen Recht ausserprozessuale Vertretungskosten dem Schuldner nicht überbunden werden können (vgl. SchKG 27).
Art. 27 SchKG
5. Gewerbsmässige Vertretung
1 Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere:
1. vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen;
2. eine Sicherheitsleistung verlangen;
3. die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.
2 Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind.
3 Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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