Betreibungsauskunft
Bestellen Sie, wenn einige Zeit zwischen der Solvenzabklärung und heute verstrichen ist, vor Einleitung der Betreibung beim Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz Ihres Schuldners eine Betreibungsauskunft über die Zahlungsfähigkeit Ihres Schuldners. Damit vermindern Sie die Gefahr, dass Sie neben einem Verlustschein auch die Anwalts- und Verfahrenskosten des Betreibungsverfahrens tragen müssen, weil Ihr Schuldner bereits zu Beginn zahlungsunfähig war.
Schuld in CHF
Geschuldet wird ein Betrag in Schweizer Franken.
Nur Forderungen in Schweizer Franken unterliegen der Vollstreckung nach dem Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG).
Vor allem bei kleineren Geldbeträgen (kleiner als CHF 1’000.–) ist eine nochmalige Mahnung oder ein persönliches Gespräch mit Ihrem Schuldner angebracht, bevor Sie die Betreibung einleiten und die Betreibungskosten vorschiessen müssen.
Schuld in Fremdwährung
Geschuldet wird ein Betrag in Fremdwährung.
Eine Forderung in ausländischer Währung müssen Sie in Schweizer Franken umrechnen und auch in Schweizer Franken auf dem Betreibungsbegehren angeben. Der Umrechnungskurs bestimmt sich am Ort der Betreibung und am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens.
Schuld in WIR
Geschuldet wird ein Betrag in WIR.
Eine auf «WIR»-geldlautende Forderung kann, da sie nicht auf Schweizerwährung lautet, nicht als solche auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden. Haben die Parteien die Zahlung in «WIR» vereinbart, kann bei Zahlungsverzug nach den Geschäftsbedingungen der WIR-Genossenschaft die Schuld in «WIR» erst nach einer dreissigtägigen Zahl- und einer einwöchigen Mahnfrist im Verhältnis 1:1 in Bargeld «umgewandelt» werden. Erst dann ist eine Betreibung resp. Forderungsklage auf Bargeld möglich.
Andere Schulden
Geschuldet sind Alimente, Steuern, Gebühren etc.
Trotz Konkursfähigkeit ist die Konkursbetreibung ausgeschlossen. Sie können diese Ansprüche nur auf dem Weg der Pfändung oder Pfandbetreibung einfordern.
Ablauf Zahlungsfrist
Vergewissern Sie sich, dass die in Ihrer Rechnung oder im Vertrag gewährte Zahlungsfrist/Verfalltag verstrichen ist, ohne dass die Zahlung erfolgt ist.
Mahnungen
Es gibt keine Vorschrift, die Sie zu einer gewissen Anzahl von Mahnungen verpflichtet. Sofern sich Ihr Schuldner noch nicht in «Verzug» befindet, ist mindestens eine Mahnung notwendig.
Ihr Schuldner gerät ohne Mahnung in «Verzug», wenn Sie mit dem Schuldner für die Zahlung einen bestimmten Verfalltag verabredet haben oder am letzten Tag einer von Ihnen gehörig vorgenommenen Kündigung.
Trotzdem sollten Sie grundsätzlich Ihren Schuldner vor Einleitung der Betreibung mahnen.
Die blosse Rechnungsstellung stellt noch keine Mahnung dar!
Setzen Sie Ihrem Schuldner mit eingeschriebenem Brief eine letzte Frist zur Zahlung. Teilen Sie ihm mit, dass Sie bei Nichtzahlung betreibungsrechtliche Schritte einleiten werden.
Verzugszins
Zins für verspätete Zahlung.
Ihr Schuldner muss Verzugszinsen bezahlen wegen verspäteter Zahlung.
Der gesetzliche Mindestzinssatz liegt bei 5% pro Jahr. Wurde hingegen zwischen Ihnen und Ihrem Schuldner ein höherer Zinsatz festgelegt, gilt dieser höhere Zins.
Geben Sie neben der Forderungssumme den Zinsfuss und den Tag des Beginns des Zinsenlaufes im Betreibungsbegehren an!
Vermögenswerte in der Schweiz
Der Schuldner hat Vermögenswerte in der Schweiz.
Lebt oder hat Ihr Schuldner Sitz im Ausland, können Sie ihn nur in der Schweiz betreiben, wenn sich Vermögenswerte von ihm in der Schweiz befinden, welche zur Vollstreckung Ihrer Forderung herangezogen werden können.
Ansonsten kommt das Betreibungsrecht des Wohnsitzstaates zur Anwendung. Diesbezüglich ist eine juristische Beratung unerlässlich!
Einzelperson
Der Schuldner ist eine Einzelperson.
Ist Ihr Schuldner eine Einzelperson oder nicht im Schweizer Handelsregister eingetragen und wird Ihre Forderung auch nicht durch ein Pfand sichergestellt, wählen Sie die Betreibung auf Pfändung zur zwangsweisen Vollstreckung Ihrer Forderung.
Bei der Betreibung auf Pfändung sollten Sie nach ergebnislosem Mahnen sofort die Betreibung einleiten, da die Gläubiger grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge befriedigt werden, in der sie das Fortsetzungsbegehren gestellt haben. Je länger Sie warten, desto mehr Gläubiger werden vorgängig befriedigt, so dass für Sie gegebenenfalls nicht mehr genügend Pfändungssubstrat übrig bleibt.
Handelsregistereintrag
Der Schuldner ist im Handelsregister eingetragen.
Ist Ihr Schuldner im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, wählen Sie die Betreibung auf Konkurs zur zwangsweisen Vollstreckung Ihrer Forderung.
Sie sollten die Betreibung sofort einleiten, weiss man doch nie, wie lange der Schuldner noch in der Lage oder willig ist, den Konkurs abzuwehren und die im Zentrum Ihrer Bemühungen stehende Zahlung an Sie zu leisten!
Pfand
Die Forderung ist durch ein Pfand sichergestellt.
Ist Ihre Forderung durch ein Pfand (z.B. Fahrnispfand, Grundpfand, Retentionsrecht) sichergestellt, dann wählen Sie selbst gegen den konkursfähigen Schuldner die Betreibung auf Pfandverwertung zur zwangsweisen Vollstreckung Ihrer Forderung.