Ihr Schuldner ist eine Einzelperson oder nicht im Schweizer Handelsregister eingetragen.
Betreibungsbegehren
Mit dem Betreibungsbegehren leiten Sie als Gläubiger die Betreibung ein.
Zur Wahrung der richtigen Form verwenden Sie ein amtliches Betreibungsformular, welches gratis bei allen Betreibungs- und Konkursämtern erhältlich ist, oder verwenden Sie die Downloadformulare des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2.
Grundsätzlich ist das Betreibungsbegehren am Wohnsitz/Sitz des Schuldners einzureichen. Für besondere Betreibungsorte konsultieren Sie Art. 46-55 SchKG.
Die mit dem Betreibungsbegehren von Ihnen vorzuschiessende Gebühr für den Zahlungsbefehl bemisst sich nach dem Forderungsbetrag (CHF 17.– bis max. CHF 410.–).
Zahlungsbefehl
Mit dem Zahlungsbefehl wird Ihr Schuldner aufgefordert, entweder innerhalb von 20 Tagen Ihre Forderung zu bezahlen oder innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Reagiert Ihr Schuldner überhaupt nicht, können Sie nach 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls direkt das Fortsetzungsbegehren stellen. Wenn Sie den Schuldner nicht zuvor schriftlich gemahnt haben, können Sie spätestens ab Zustellung des Zahlungsbefehls Verzugszinsen für Ihre Forderung verlangen.
Kein Rechtsvorschlag
Erhebt Ihr Schuldner keinen Rechtsvorschlag, können Sie nach 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls direkt das Fortsetzungsbegehren stellen.
Klage / Rechtsöffnungsgesuch
Wollen Sie als Gläubiger die Betreibung fortsetzen, müssen Sie das «Hindernis Rechtsvorschlag» aus dem Weg räumen, indem Sie die richterliche Überprüfung der Vollstreckbarkeit Ihrer Forderung verlangen mittels:
- definitivem Rechtsöffnungsgesuch
- provisorischem Rechtsöffnungsgesuch
- Anerkennungsklage
Die Rechtsöffnungsklagen haben Sie innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich beim zuständigen Richter am Wohnsitz Ihres Schuldners einzureichen.
Rechtsvorschlag
Erhebt Ihr Schuldner innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag (ersichtlich auf dem Ihnen zugestellten Doppel des Zahlungsbefehls), so bestreitet er den Bestand, den Umfang, die Fälligkeit oder die Betreibbarkeit Ihrer Forderung und bringt die Betreibung zunächst zum Stillstand.
Als Gläubiger müssen Sie grundsätzlich mit einem Rechtsvorschlag Ihres Schuldners rechnen, da dieser Rechtsvorschlag ausser bei der seltenen Wechselbetreibung nicht begründet werden muss. Suchen Sie nach dem Rechtsvorschlag nochmals das Gespräch mit Ihrem Schuldner.
Fortsetzungsbegehren
Als Gläubiger müssen Sie das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage und spätestens innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls stellen. Nach Eingang Ihres Fortsetzungsbegehrens ist Sache des Betreibungsamtes zu entscheiden, ob die Betreibung als Pfändung oder Konkurs weitergeführt wird. Benutzen Sie ein amtliches Fortsetzungsbegehrensformular, welches gratis bei allen Betreibungs- und Konkursämtern erhältlich ist oder verwenden Sie die Downloadformulare des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2. Die mit dem Fortsetzungsbegehren von Ihnen vorzuschiessende Gebühr bemisst sich nach dem Forderungsbetrag. Legen Sie den Gerichtsentscheid, welcher den Rechtsvorschlag Ihres Schuldners beseitigt, dem Fortsetzungsbegehren bei.
Pfändungsankündigung
Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt unverzüglich (in der Regel innerhalb von drei Tagen) die Pfändung zu vollziehen.
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag angekündigt.
Die Pfändungsurkunde, das heisst das Inventar derjenigen Vermögenswerte mit Schätzwert, die zur Tilgung der Forderung herangezogen werden, wird Ihnen und Ihrem Schuldner zugestellt.
Verwertungsbegehren
Als Gläubiger müssen Sie die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte beim Betreibungsamt am Wohnsitz Ihres Schuldners ausdrücklich verlangen. Die Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens seit Pfändungsvollzug beträgt:
- bei beweglichen Sachen und Forderungen frühestens nach einem Monat, spätestens nach einem Jahr
- bei Grundstücken frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren
- bei Lohnpfändung spätestens nach 15 Monaten
Benutzen Sie ein amtliches Verwertungsbegehrensformular, welches gratis bei allen Betreibungs- und Konkursämtern erhältlich ist oder verwenden Sie die Downloadformulare des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2.
Verwertung / Verteilung
Als Gläubiger erhalten Sie vom Betreibungsamt spätestens drei Tage vor der Versteigerung eine Mitteilung über Ort, Tag und Zeit. Sie haben die Möglichkeit, an der öffentlichen Versteigerung teilzunehmen und einen für Sie interessanten Pfandgegenstand selbst zu erwerben. Anschliessend wird der Kollokationsplan oder das Lastenverzeichnis (bei der Betreibung auf Pfandverwertung) und die Verteilungsliste erstellt. Die Verteilung wird ohne Begehren von Ihnen durchgeführt, sobald alle gepfändeten Vermögenswerte verwertet sind. Vom nach Abzug der Verwertungskosten verbleibenden Reinerlös erhalten Sie den Betrag Ihrer Forderung samt Zinsen und Ihrer vorgeschossenen Kosten für das Betreibungsverfahren. Für den allenfalls ungedeckten Teil Ihrer Forderung erhalten Sie einen Verlustschein oder Pfandausfallschein.
Urteil / Verfügung
Ist das Urteil, welches den Rechtsvorschlag Ihres Schuldners beseitigt, rechtskräftig, können Sie die Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren weiterführen.
Verweigert der Richter hingegen die Rechtsöffnung, verbleibt Ihnen nur noch der ordentliche Prozessweg.