Betreibungsbegehren
Zusätzlich zum Betreibungsbegehren auf Pfändung muss das Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung den Pfandgegenstand mit allfälligen Dritteigentümern des Pfandes sowie die Angabe einer allfälligen Verwendung des Pfandgrundstückes als Familienwohnung enthalten.
Zahlungsbefehl
Mit dem Zahlungsbefehl wird Ihr Schuldner aufgefordert, entweder innerhalb von 1 Monat bei einem Faustpfand bzw. innerhalb von 6 Monaten bei einem Grundpfand Ihre Forderung zu bezahlen oder innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Reagiert Ihr Schuldner überhaupt nicht, können Sie bereits nach 1 Monat bei einem Faustpfand bzw. innerhalb von 6 Monaten bei einem Grundpfand seit der Zustellung des Zahlungsbefehles das Verwertungsbegehren stellen. Spätestens ab Zustellung des Zahlungsbefehles können Sie Verzugszinsen für Ihre Forderung verlangen.
Kein Rechtsvorschlag
Erhebt Ihr Schuldner oder ein allfälliger Dritteigentümer des Pfandes keinen Rechtsvorschlag, können Sie bereits nach 1 Monat bei einem Faustpfand bzw. innerhalb von 6 Monaten bei einem Grundpfand seit der Zustellung des Zahlungsbefehles das Verwertungsbegehren stellen.
Klage / Rechtsöffnungsgesuch
Wollen Sie als Gläubiger die Betreibung fortsetzen, müssen Sie das «Hindernis Rechtsvorschlag» aus dem Weg räumen, indem Sie die richterliche Überprüfung der Vollstreckbarkeit Ihrer Forderung verlangen mittels:
- definitivem Rechtsöffnungsgesuch
- provisorischem Rechtsöffnungsgesuch
- Anerkennungsklage
Die Rechtsöffnungsklagen haben Sie innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich beim zuständigen Richter am Wohnsitz Ihres Schuldners einzureichen.
Rechtsvorschlag
Zusätzlich zum Schuldner kann auch ein allfälliger Dritteigentümer des Pfandes Rechtsvorschlag erheben.
Urteil / Verfügung
Ist das Urteil, welches den Rechtsvorschlag Ihres Schuldners beseitigt, rechtskräftig, können Sie die Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren weiterführen. Verweigert der Richter hingegen die Rechtsöffnung, verbleibt Ihnen nur noch der ordentliche Prozessweg.
Verwertungsbegehren
Als Gläubiger müssen Sie die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte beim Betreibungsamt am Wohnsitz Ihres Schuldners ausdrücklich verlangen. Die Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens seit Pfändungsvollzug beträgt:
- bei beweglichen Sachen und Forderungen frühestens nach einem Monat, spätestens nach einem Jahr
- bei Grundstücken frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren
- bei Lohnpfändung spätestens nach 15 Monaten
Benutzen Sie ein amtliches Verwertungsbegehrensformular, welches gratis bei allen Betreibungs- und Konkursämtern erhältlich ist oder verwenden Sie die Downloadformulare des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2.
Verwertung / Verteilung
Als Gläubiger erhalten Sie vom Betreibungsamt spätestens drei Tage vor der Versteigerung eine Mitteilung über Ort, Tag und Zeit. Sie haben die Möglichkeit, an der öffentlichen Versteigerung teilzunehmen und einen für Sie interessanten Pfandgegenstand selbst zu erwerben. Anschliessend wird der Kollokationsplan oder das Lastenverzeichnis (bei der Betreibung auf Pfandverwertung) und die Verteilungsliste erstellt. Die Verteilung wird ohne Begehren von Ihnen durchgeführt, sobald alle gepfändeten Vermögenswerte verwertet sind. Vom nach Abzug der Verwertungskosten verbleibenden Reinerlös erhalten Sie den Betrag Ihrer Forderung samt Zinsen und Ihrer vorgeschossenen Kosten für das Betreibungsverfahren. Für den allenfalls ungedeckten Teil Ihrer Forderung erhalten Sie einen Verlustschein oder Pfandausfallschein.