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Front Running / Forward Trading

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Problematik heute

Rechtsgebiet:
Front Running / Forward Trading
Stichworte:
Forward Trading, Front Running, Front Running / Forward Trading, Insiderhandel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei nicht prudentiell überwachten Personen wird Front Running zur Zeit nicht geahndet.

Mit der laufenden Revision der Börsendelikte soll das geändert werden:

«Inhaltlich wird der strafrechtliche Tatbestand des Insiderhandels neu geregelt. Zudem werden qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation geschaffen. Die maximale Busse bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflichten von Beteiligungen wird auf 10 Mio. Franken festgesetzt. Zudem wird der strafrechtliche Instanzenzug gestrafft, indem die Kompetenz zur Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht übertragen wird.
Zum Schutz des Finanzplatzes Schweiz und der Anleger werden sämtliche marktmanipulatorische Verhaltensweisen für alle Marktteilnehmer verboten. Dies bedeutet, dass künftig auch Nichtbeaufsichtigte, wie Hedge Funds oder private Investoren, einer teilweisen Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt werden.»

» Aktuelle Informationen des Eidg. Finanzdepartements EFD zur Revision der Regulierung im Bereich Börsendelikte und Marktmissbrauch

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