Bei nicht prudentiell überwachten Personen wird Front Running zur Zeit nicht geahndet.
Mit der laufenden Revision der Börsendelikte soll das geändert werden:
«Inhaltlich wird der strafrechtliche Tatbestand des Insiderhandels neu geregelt. Zudem werden qualifizierte Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation geschaffen. Die maximale Busse bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflichten von Beteiligungen wird auf 10 Mio. Franken festgesetzt. Zudem wird der strafrechtliche Instanzenzug gestrafft, indem die Kompetenz zur Verfolgung und Beurteilung der Börsendelikte der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht übertragen wird.
Zum Schutz des Finanzplatzes Schweiz und der Anleger werden sämtliche marktmanipulatorische Verhaltensweisen für alle Marktteilnehmer verboten. Dies bedeutet, dass künftig auch Nichtbeaufsichtigte, wie Hedge Funds oder private Investoren, einer teilweisen Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt werden.»
Dokumente:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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