Wer Gesellschafter ist, muss nicht automatisch Geschäftsführer sein. Bei gewissen, personenbezogenen Gesellschaftsformen sieht der Gesetzgeber die Pflicht zur Geschäftsführung vor; während die Gesellschafter bei anderen (kapitalbezogenen) Gesellschaften kaum je selbst an der Spitze stehen.
1. Recht zur Geschäftsführung
2. Prinzip der Selbstorganschaft
Jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter ist automatisch zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (Prinzip der Selbstorganschaft).
3. Prinzip der Drittorganschaft
Die Mitgliedschaft gibt weder ein Recht noch eine Pflicht zur Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben.
Revidiertes Obligationenrecht seit 1. Januar 2008
Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen nicht mehr Aktionäre sein, in der Schweiz Wohnsitz haben oder das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Stattdessen muss die Gesellschaft durch mindestens 1 Person (Direktor oder Mitglied des VR) vertreten werden, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dadurch wird eine Aufwertung des Standorts Schweiz erwartet, da in der Schweiz lebende Personen mit ausländischem Bürgerrecht nicht länger diskriminiert werden.