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Gewährleistung beim Immobilienkauf

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Gewährleistung nach Kaufrecht

Rechtsgebiet:
Gewährleistung beim Immobilienkauf
Stichworte:
Gewährleistung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsgewährleistung26

Gegenstand Dritter macht Käufer Eigentum streitig und entwehrt ihn ganz oder teilweise
Käufermöglichkeiten Anrufung Rechtsgewährleistung und/ oder Nichterfüllung27, evtl. Irrtumsanfechtung28
Verkäufer Unterstützungspflicht
Verjährungsfrist 10 Jahre29
Bedeutung Gering

Sachgewährleistung30

Gegenstand a) Bauland/zu geringes Flächenmass31
Käufermöglichkeiten

Grundbuch nicht eingeführt (OR 219 Abs. 1): Ersatzanspruch aus Sachgewährleistung.

Grundbuch eingeführt (OR 219 Abs.2)32: Ersatzanspruch nur bei ausdrücklicher Zusicherung.

Verkäufer Unterstützungspflicht
Verjährungsfrist Jahresfrist
Bedeutung Abnehmend
Gegenstand b) Bauland/Beschaffenheit
Käufermöglichkeiten Ersatzanspruch  aus  Sachgewährleistung
Verkäufer Unterstützungspflicht
Verjährungsfrist 1 Jahr nach grundbuchlicher Eigentumsübertragung
Bedeutung Zunehmend
Gegenstand c) Gebäude
Käufermöglichkeiten Ersatzanspruch  aus  Sachgewährleistung
Verkäufer Unterstützungspflicht
Verjährungsfrist 5 Jahre nach grundbuchlicher Eigentumsübertragung33
Bedeutung Weiterhin beachtlich

26  OR 192 –196 gelten auch für Grundstückskäufe.

27 OR 97 ff.

28 Vgl. BGE 109 II 322.

29 Da in den Sondernormen des Grundstückkaufs nicht geregelt; strittig, ob Beginn Fristenlauf ab Vertragsschluss, mit Eigentumsübertragung oder ab Eintritt des Eviktionsfalles.

30 OR 219:

«1 Der  Verkäufer  eines  Grundstückes  hat unter  Vorbehalt  anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.

2 Besitzt  ein  Grundstück nicht  das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.

3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.»

31 Für Details vgl. Koller Alfred, Grundstücks- kauf mit falscher Flächenangabe, in ZBGR 78 (1997) 1 ff.

32 Achtung: Stockwerkeigentums-Aufteilungspläne nehmen nicht am guten Glauben des Grundbuchs teil.

33 Vgl. auch OR 210. Das Erfordernis der Prüfungs- und Rügepflicht gilt auch bei Grund- stücken!

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