Rechtsgewährleistung26
Gegenstand | Dritter macht Käufer Eigentum streitig und entwehrt ihn ganz oder teilweise |
Käufermöglichkeiten | Anrufung Rechtsgewährleistung und/ oder Nichterfüllung27, evtl. Irrtumsanfechtung28 |
Verkäufer | Unterstützungspflicht |
Verjährungsfrist | 10 Jahre29 |
Bedeutung | Gering |
Sachgewährleistung30
Gegenstand | a) Bauland/zu geringes Flächenmass31 |
Käufermöglichkeiten |
Grundbuch nicht eingeführt (OR 219 Abs. 1): Ersatzanspruch aus Sachgewährleistung. Grundbuch eingeführt (OR 219 Abs.2)32: Ersatzanspruch nur bei ausdrücklicher Zusicherung. |
Verkäufer | Unterstützungspflicht |
Verjährungsfrist | Jahresfrist |
Bedeutung | Abnehmend |
Gegenstand | b) Bauland/Beschaffenheit |
Käufermöglichkeiten | Ersatzanspruch aus Sachgewährleistung |
Verkäufer | Unterstützungspflicht |
Verjährungsfrist | 1 Jahr nach grundbuchlicher Eigentumsübertragung |
Bedeutung | Zunehmend |
Gegenstand | c) Gebäude |
Käufermöglichkeiten | Ersatzanspruch aus Sachgewährleistung |
Verkäufer | Unterstützungspflicht |
Verjährungsfrist | 5 Jahre nach grundbuchlicher Eigentumsübertragung33 |
Bedeutung | Weiterhin beachtlich |
26 OR 192 –196 gelten auch für Grundstückskäufe.
27 OR 97 ff.
28 Vgl. BGE 109 II 322.
29 Da in den Sondernormen des Grundstückkaufs nicht geregelt; strittig, ob Beginn Fristenlauf ab Vertragsschluss, mit Eigentumsübertragung oder ab Eintritt des Eviktionsfalles.
30 OR 219:
«1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
2 Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.
3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.»
31 Für Details vgl. Koller Alfred, Grundstücks- kauf mit falscher Flächenangabe, in ZBGR 78 (1997) 1 ff.
32 Achtung: Stockwerkeigentums-Aufteilungspläne nehmen nicht am guten Glauben des Grundbuchs teil.
33 Vgl. auch OR 210. Das Erfordernis der Prüfungs- und Rügepflicht gilt auch bei Grund- stücken!