Allgemeine Empfehlung
Setzen Sie sich nicht unnötigem Risiko aus: Verdeckte Gewinnausschüttungen können erhebliche Steuerfolgen und Administrationsaufwand nach sich ziehen.
Besonderer Rat
- Rechtgeschäfte zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber sollten nur geschlossen werden, wenn sie unvermeidbar sind
- Privatperson prüfen mit Vorteil, ob sie durch das oder die Rechtsgeschäfte nicht zum Selbständigerwerbenden wird (Risiko: zB Veranlagung als Wertpapierhändler oder als (Immobilien-)Makler, mit noch weiteren Folgen [AHV-Abgaben für Selbständigerwerbende [doppelter Betrag], MWST]])
- Formaler Vertrag und Schriftlichkeit (nicht nur blosse Buchungen und keine Rückdatierungen)
- Preisfestsetzung (at arm’s length)
- Dokumentierung für spätere Beanstandungen der Steuerbehörden
- Gattungsware (Markt- und Börsenpreise)
Wertpapiere: Kurs-Belege/-bestätigungen oder bei
Autos: Eurotax-Ausdruck (+ ev. Schätzungsgutachten eines Autofachmanns oder einer Garage) aufbewahren - Spezieswaren (Individualbewertung)
eine oder gar zwei Schätzungen von Fachmann erstellen lassen und aufbewahren (ev. inkl. Fotodoku)
- Gattungsware (Markt- und Börsenpreise)
- Kauf zum (zeitnahen) Weiterverkauf, ab Privatbesitz
- Dies wird von den Steuerbehörden oft abgeklärt
- Ein kurzfristig höherer Wiederverkaufspreis bricht die Schätzwerte, ist doch der Verkehr- und nicht der Schätzwert massgebend
- zusätzlicher Vorwurf: Die Gesellschaft hätte das Geschäft mit dem Enderwerber direkt machen können (möglicherweise ist die Geschäftsbeziehung nur dank der Gesellschaft bekannt geworden).
- Steuerruling (zu [betriebs-]wirtschaftlichen Belangen nehmen die Steuerbehörden nicht Stellung, aber ausnahmeweise vielleicht trotzdem).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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