Direkte oder indirekte Leistungen
Die verdeckten Gewinnausschüttungen sind Leistungen der Kapitalgesellschaften an ihre Anteilsinhaber, und zwar
- direkte Leistungen oder
- indirekte Leistungen.
Dabei sind zwei Erscheinungsformen auszumachen:
Uebersetzter Aufwand
- überhöhte Saläre
- zu hohe Spesen
- übermässige Zinsen
- Kauf eines Gesellschaftsaktivums zu übersetztem Preis
- Schuldübernahme ohne Gegenleistung
- Uebernahme privater Lebenshaltungskosten
- Darlehensgewährung mit übermässigem Zins
- Übersetzte Mietzinse.
Gewinnvorwegnahme
- Verkauf eines Inhaberaktivums ohne angemessene Gegenleistung
- Leistungserbringung ohne angemessene Entschädigung
- Nichtverbuchung von Einnahmen wie Umsatzboni, Rückvergütungen von Lieferanten etc.
- Unverzinsliche Darlehen an Anteilsinhaber
- Zu niedrig angesetzte Mietzinse
- Privatentnahme des besonderen Zahlungsmittels WIR zu einem Entnahmepreis von weniger als 80 % und ohne Nachweis des Minderwertes1.
Beurteilung
Mit der verdeckten Gewinnausschüttung wird unter Nichtbeachtung der handelsrechtlichen Gewinnausschüttungsnormen die steuerliche Doppelbelastung umgangen. Dies ist nicht nur steuer-, sondern auch handelsrechtlich problematisch.
Rechtsgeschäfte Gesellschaft / Anteilsinhaber
Die Bedingungen der Rechtsgeschäfte zwischen dem Anteilsinhaber und seiner Kapitalgesellschaft sollten unbedingt so gestaltet sein, wie sie unter unabhängigen Dritten vereinbart würden. Sie sollten also dem sog. „Drittmannstest“ standhalten oder zu Neudeutsch „at arms length“ sein.
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1 Vgl. SteuerRevue Nr. 4/2007, Seite 317 f., SH: WIR-Geld, betr. Besteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung (Frankendifferenz zum Nominalwert wird steuerlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, wenn kein Nachweis des Minderwertes erbracht wird).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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