Rechtsgeschäftliche Errichtung
Verpflichtungsgeschäft
- Sicherungsabrede im Kreditvertrag (= causa)
- Rechtsnatur
- Zweiseitiger Vertrag (Sicherungsvertrag)
- Klauseln im Kreditvertrag
- Verpflichtung zur Unterzeichnung einer Globalzession
- ev. Geschäftsverkehrspflicht
- Form
- Formfrei [vgl. OR 165 Abs. 2 und OR 11 Abs. 1]
- Empfohlene Form
- Schriftform
- Im Bankverkehr gelangen ohnehin meistens Formularverträge zum Einsatz
Verfügungsgeschäft
- = Erfüllung der Sicherungsklausel im Kreditvertrag
- Grundsätzliche Anwendung des Abstraktheitsprinzips (keine Gültigkeitsabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts vom Verpflichtungsgeschäft)
- Forderungen
- Abtretung (Zession) gegenwärtiger und künftiger Forderungen
- Form
- Schriftform [vgl. OR 165 Abs. 1]
- Übergabe allfälliger Schuldscheine
- Notifikation
- Regelfall
- Keine (Notifikations-„Verzicht“ (sog. Stille Zession) nur solange der Kreditschuldner seinen Verpflichtungen nachkommt)
- Ausnahmetatbestand
- Notifikation, sobald der Kreditschuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder in Insolvenz geht
- Regelfall
- Andere Rechte
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- Besicherung in der Regel mittels Einzelzession oder Sicherungszession
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