- Verjährungsunterbrechung
- Durch die Globalzession wird u.E. die Verjährung unterbrochen [vgl. OR 135 Ziffer 1], bewirkt doch der Abschluss der Sicherungsabrede die Anerkennung der Forderung
- Sicherheitsrealisation trotz Verjährung
- Die Verjährung der Hauptforderung hindert den Gläubiger (Zessionar) nicht an der Geltendmachung der Sicherheit [vgl. OR 140]
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