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Gruppenarbeitsverhältnis

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Rechtsbeziehung Hauptarbeitgeber / Hilfsperson

Rechtsgebiet:
Gruppenarbeitsverhältnis
Stichworte:
Gruppenarbeitsverhältnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die „Rechtsbeziehung Hauptarbeitgeber/Hilfsperson“ (Ziffer 3 hievor; zu Unrecht auch „mittelbares Arbeitsverhältnis“ genannt) schafft gewisse faktische Rechte und Pflichten:

  • Weisungsrecht des Hauptarbeitgebers gegenüber der Hilfsperson (OR 321d), sofern die Hilfsperson im Betrieb des Hauptarbeitgebers arbeitet
  • Fürsorgepflichten des Hauptarbeitgebers gegenüber der Hilfsperson
    • Schutz vor sexueller Belästigung (OR 328 Abs. 1)
    • Arbeitsschutz (OR 328 Abs. 2)
  • Treuepflicht der Hilfsperson gegenüber dem Arbeitgeber
    • Sorgfältige Behandlung von Arbeitsgeräten und Anlagen (OR 321a Abs. 2)
    • Unterlassung einer Konkurrenzierung (OR 321a Abs. 3)
    • Pflicht zur Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (OR 321a Abs. 4)

Gewisse Funktionen im Arbeitsalltag werden im gestuften Arbeitsverhältnis also gesplittet. Die Hilfsperson (auch Unterarbeitnehmer) muss sich damit auf verschiedene Ansprechpartner einstellen, nämlich auf seinen Arbeitgeber und den Betriebsinhaber.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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