Die „Rechtsbeziehung Hauptarbeitgeber/Hilfsperson“ (Ziffer 3 hievor; zu Unrecht auch „mittelbares Arbeitsverhältnis“ genannt) schafft gewisse faktische Rechte und Pflichten:
- Weisungsrecht des Hauptarbeitgebers gegenüber der Hilfsperson (OR 321d), sofern die Hilfsperson im Betrieb des Hauptarbeitgebers arbeitet
- Fürsorgepflichten des Hauptarbeitgebers gegenüber der Hilfsperson
- Schutz vor sexueller Belästigung (OR 328 Abs. 1)
- Arbeitsschutz (OR 328 Abs. 2)
- Treuepflicht der Hilfsperson gegenüber dem Arbeitgeber
- Sorgfältige Behandlung von Arbeitsgeräten und Anlagen (OR 321a Abs. 2)
- Unterlassung einer Konkurrenzierung (OR 321a Abs. 3)
- Pflicht zur Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (OR 321a Abs. 4)
Gewisse Funktionen im Arbeitsalltag werden im gestuften Arbeitsverhältnis also gesplittet. Die Hilfsperson (auch Unterarbeitnehmer) muss sich damit auf verschiedene Ansprechpartner einstellen, nämlich auf seinen Arbeitgeber und den Betriebsinhaber.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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