Gemäss ZPO 6 Abs. 1 können die Kantone für handelsrechtliche Streitigkeiten ein Fachgericht (Handelsgericht) als einzige kantonale Instanz vorsehen.
Die ZPO sieht in Artikel 6 für diejenigen Kantone, welche ein Handelsgericht eingerichtet haben, eine obligatorische (Absatz 2) und eine fakultative (Absatz 3) Zuständigkeit des Handelsgerichts vor. Darüber hinaus ist es den Kantonen überlassen, weitere Geschäfte (Absatz 4) dem Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuzuweisen.
- Obligatorische Zuständigkeit (ZPO 6 Abs. 2)
- Fakultative Zuständigkeit (ZPO 6 Abs. 3)
- Kantonale Zuständigkeitsregelungen (ZPO 6 Abs. 4)
- Keine Zuständigkeit im vereinfachten Verfahren (ZPO 243)
- Exkurs: Fusionsgesetz, Anleihensobligationen und Handelsregistersachen
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