Das vereinfachte Verfahren ist auf Streitigkeiten vor Handelsgericht nicht anwendbar (ZPO 243 Abs. 3).
Für die unabhängig vom Streitwert im vereinfachten Verfahren zu beurteilenden Streitigkeiten (ZPO 243 Abs. 2), hat das Bundesgericht geklärt, dass die Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit vorgeht (BGE 139 III 457 E.4.4.3.1 u. E.4.4.3.3.), womit die Handelsgerichte für diese nicht zuständig sind, auch wenn der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erreicht wird.
Die Handelsgerichte sind aufgrund der Streitwertgrenze von ZPO 243 Abs. 1 für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis und mit CHF 30‘000.00 sachlich nicht zuständig (ZPO 6 Abs. 2 lit. b).
Eine Abgrenzungsschwierigkeit ergibt sich bei Streitwerten von genau CHF 30‘000.00, da bei diesen grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht möglich ist (BGG 74 Abs. 1 lit. b), womit theoretisch eine handelsgerichtliche Zuständigkeit denkbar wäre (ZPO 6 Abs. 2 lit. b). Da auch bei einem Streitwert von genau CHF 30‘000.00 das vereinfachte Verfahren anwendbar ist, sind die Handelsgerichte in solchen Fällen aufgrund des Vorranges der Verfahrensart sachlich nicht zuständig (BGE 143 III 137).
Die Handelsgerichte sind damit für im vereinfachten Verfahren zu beurteilende Streitigkeiten (ZPO 243) sachlich nicht zuständig.
Im Anwendungsbereich von ZPO 6 Abs. 4 lit. b können die Kantone Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften dem Handelsgericht zuweisen, wobei sie einen Mindeststreitwert festlegen können (BGE 139 III 67 E.1.2). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Vorrang der Verfahrensart sind die Handelsgerichte in Angelegenheiten des vereinfachten Verfahrens nicht zuständig. Damit sind auch im Anwendungsbereich von ZPO 6 Abs. 4 lit. b Angelegenheiten, welche aufgrund des Streitwertes von bis und mit CHF 30‘000.00 nach ZPO 243 Abs. 1 der handelsgerichtlichen Zuständigkeit entzogen.