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Irreguläres Pfandrecht

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Verwertungsrecht

Erstellungsdatum:
01.04.2020
Aktualisiert:
12.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Befugnis des Pfandgläubigers, bei Nichtbefriedigung der gesicherten Forderung

  • sich durch Einbehaltung der bereits erhaltenen vertretbaren Sache bezahlt zu machen
    • Varianten
      • Gläubiger behält vertretbare Sache selbst
      • Gläubiger verwertet die vertretbare Sache privat
    • Verwertungsabrechnung gegenüber dem Verpfänder

Vorbehalt / Disclaimer

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