Boni sind im Gesetz nicht explizit geregelte Sondervergütungen oder Lohnbestandteile, je nach ihrer Formulierung im Arbeitsvertrag. Da Boni in der Regel aus den Faktoren „Unternehmenserfolg“ und „subjektiver Leistungsbeurteilung“ bestehen, werden sie von den Arbeitsgerichten als Gratifikationen nach OR 322d qualifiziert:
- Bezahlung und Höhe sind nicht selten ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt.
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