Schwierige Bonus-Einordnung
Das „Bonusrecht“ ist aus folgenden fünf Gründen ein schwieriges rechtliches Umfeld:
- fehlender gesetzlicher Begriff des Bonus
- rechtliche Erfassung des Bonus (Gratifikation oder Gratifikation + Lohn?)
- Formulierung der Zielvorgaben (hard facts + soft facts)
- Betriebliche Praxis (oft Abweichungen von der Bonus-Abrede)
- Hohe Anforderungen an die Redaktion der Bonus-Abrede
Wichtig: Bonus-Ansprüche zG Arbeitnehmer aus Rechtsprechung
Sofern und soweit dem Bonus nicht Gratifikations-, sondern Lohncharakter zukommt, ist eine vorbehaltslose Zahlung geschuldet:
- Nichtanwendbarkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts
- Mehr als 3-malige Bonus-Zahlung begründet Anspruch auf weitere Boni
- Pro rata-Bonusanspruch bei unterjährigem Ausscheiden
- Nichtanwendbarkeit der Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
- Parteiwillensunabhängige Mutierung von Bonus-Anteilen ab einer bestimmten relativen Höhe im Verhältnis zum Grundlohn zu Lohn (> Lohn = Rechtsanspruch)
- Bei regelmässig höherem Bonus als Fixlohn gilt Gesamtvergütung als Lohn (> Lohn = Rechtsanspruch)
Überblick zum Bonus im Schweizerischen Arbeitsrecht
Auf dieser Website finden Sie Informationen und Musterklaueln zum Bonus im Schweizerischen Arbeitsrecht:
» Bonus-Begriff, Bonus-Arten und Bonus-Verbreitung
» Grundlagen und rechtliche Einordnung des Bonus
» Bonus-Abreden / Bonus-Klauseln
» Malus?
» Ermessensausübung Arbeitgeber
» Bonus-Bedingung und Nichteintritt
» Bonus bei Arbeitsverhinderung
» Parteiabredeloser Bonus bei Kündigung
» Bonus-Gleichbehandlungsgebot und Bonus-Transparenz
» Bonus-Abrechnung und Bonus-Verjährung
» Bonus und Steuern, Bonus und Sozialversicherung
» Musterklauseln, Literatur und Judikatur
Weitere Informationen zu Lohn und Vergütung:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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