Schwierige Bonus-Einordnung
Das „Bonusrecht“ ist aus folgenden fünf Gründen ein schwieriges rechtliches Umfeld:
- fehlender gesetzlicher Begriff des Bonus
- rechtliche Erfassung des Bonus (Gratifikation oder Gratifikation + Lohn?)
- Formulierung der Zielvorgaben (hard facts + soft facts)
- Betriebliche Praxis (oft Abweichungen von der Bonus-Abrede)
- Hohe Anforderungen an die Redaktion der Bonus-Abrede
Wichtig: Bonus-Ansprüche zG Arbeitnehmer aus Rechtsprechung
Sofern und soweit dem Bonus nicht Gratifikations-, sondern Lohncharakter zukommt, ist eine vorbehaltslose Zahlung geschuldet:
- Nichtanwendbarkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts
- Mehr als 3-malige Bonus-Zahlung begründet Anspruch auf weitere Boni
- Pro rata-Bonusanspruch bei unterjährigem Ausscheiden
- Nichtanwendbarkeit der Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
- Parteiwillensunabhängige Mutierung von Bonus-Anteilen ab einer bestimmten relativen Höhe im Verhältnis zum Grundlohn zu Lohn (> Lohn = Rechtsanspruch)
- Bei regelmässig höherem Bonus als Fixlohn gilt Gesamtvergütung als Lohn (> Lohn = Rechtsanspruch)
Überblick zum Bonus im Schweizerischen Arbeitsrecht
Auf dieser Website finden Sie Informationen und Musterklaueln zum Bonus im Schweizerischen Arbeitsrecht:
» Bonus-Begriff, Bonus-Arten und Bonus-Verbreitung
» Grundlagen und rechtliche Einordnung des Bonus
» Bonus-Abreden / Bonus-Klauseln
» Malus?
» Ermessensausübung Arbeitgeber
» Bonus-Bedingung und Nichteintritt
» Bonus bei Arbeitsverhinderung
» Parteiabredeloser Bonus bei Kündigung
» Bonus-Gleichbehandlungsgebot und Bonus-Transparenz
» Bonus-Abrechnung und Bonus-Verjährung
» Bonus und Steuern, Bonus und Sozialversicherung
» Musterklauseln, Literatur und Judikatur
Weitere Informationen zu Lohn und Vergütung:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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