Einleitung
Die Eltern haben die umfassende Verantwortung für ihr Kind.
Ist ihnen diese aus besonderen Gründen zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet,
- müssen geeignete Massnahmen getroffen werden
- zum Schutze des Kindes anstelle der Eltern oder des geeigneten nahen Umfelds
- durch die staatliche Gemeinschaft, namentlich
- durch die KESB bzw. von ihr beigezogene Stellen oder Personen;
- ausnahmsweise durch das Gericht (vgl. ZGB 315a).
Zur Stufenfolge des zivilrechtlichen Kindesschutzes und ihre Massnahmen:
- Beratung, Mahnung oder Weisungen (vgl. ZGB 307 Abs. 3, als mildeste Massnahme)
- Beistandschaft (ZGB 308 f.)
- Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht (elterliche Obhut) (ZGB 310); s. zur neuen Terminologie Art. 296 N 6 f.) oder – als Ultima Ratio – d
- Entzug der elterlichen Sorge (ZGB 311 f. als Ultima Ratio).
Zur Stufenfolge des zivilrechtlichen Kindesschutzes vgl. BIDERBOST YVO, a.a.O., S. 58 ff.
Die Kommentierungen im Einzelnen:
- Prinzipien des Kindeschutzes
- Zivilrechtlicher Kindesschutz
- Strafrechtlicher Kindesschutz
- Kind als Opfer
Gesetzliche Grundlage des zivilrechtlichen Kindesschutzes:
C. Kindesschutz
I. Geeignete Massnahmen
Art. 307 ZGB
1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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