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Kindsrecht

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Gemeinschaft der Eltern und Kinder

Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Kinder, Kindsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Namen und Bürgerrecht

Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Steht bei unverheiratet Eltern die die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

Beistand- und Rücksichtspflicht; Recht auf persönlichen Verkehr

Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksichtnahme zum Wohle der Gemeinschaft.

Eltern, die nicht die elterliche Sorge oder Obhut über das Kind haben, und das minderjährige Kind, haben gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (ZGB 273 Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde kann die Eltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder aus anderen Gründen geboten erscheint. Das Recht auf persönlichen Verkehr kann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich die Eltern nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen.1


1 Das Recht auf persönlichen Verkehr erlischt, sobald das Kind zum Zwecke einer Adoption bei den künftigen Adoptiveltern untergebracht wird (ZGB 274 Abs. 3).

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