Bei der Rechtskraft verhält es sich gleich wie beim Kollokationsplan
- Beschränkung auf das konkrete Vollstreckungsverfahren
- Rechtskraft bewirkt verbindliche Festlegung
- Reihenfolge und Anteil der einzelnen Grundpfandgläubiger am Verwertungserlös
- Bestand und Umfang der Pfandrechte
- nach Prüfung und Fällung eines klaren materiellen Entscheids (Zulassung oder Abweisung)
- Keine Entscheidungskompetenz, sondern nur Übernahme der Grundbuchdaten
- Anmerkungen
- Vormerkungen
- Miet- und Pachtrechte
- Dienstbarkeiten
- Alt-rechtliche Dienstbarkeiten
- Anführung führt nicht zu Bestandes-Anerkennung
- Nicht-Anführung im Lastenverzeichnis schafft insofern eine negative Rechtswirkung, als die alt-rechtliche Dienstbarkeit nicht einem gutgläubiger Erwerber entgegengehalten werden kann
- Vgl. VZG 29 Abs. 3
- Alt-rechtliche Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Behandlung der Grundpfandrechte
- Nicht fällige Grundpfandschulden
- Bei nicht fälligen, zu überbindenden Grundpfandschulden bleibt der Schuldbrief bestehen
- Fällige Grundpfandschulden
- Bei fälligen, nicht zu überbindenden Grundpfandschulden wird der Schuldbrief gelöscht
- Im Range der Sicherheit nachgehende Rechte
- Löschung der dem letzten gedeckten Grundpfandrecht nachgehenden Rechte
- Recht des vorgehen Grundpfandgläubigers, den Doppelaufruf bezüglich ranglich nachgehender Vormerkungen und Dienstbarkeiten zu verlangen [vgl. VZG 129 und SchKG 142]
- Nicht fällige Grundpfandschulden
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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