Einleitung
Der Kollokationsplan enthält die Aufstellung der Forderungsansprachen und Zulassungen nach Bestand, Höhe und Rang.
Der Kollokationsplan ist sowohl im ordentlichen Konkursverfahren als auch im summarischen Konkursverfahren zu erstellen [vgl. KOV 70 / KOV 96; vgl. auch BGE 98 III 67 = Pra 1973 84, Erw. 1]
Je nach Art des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind die Funktionen des Kollokationsplans sogar unterschiedlich:
Konkurs-Kollokationsplan / Nachlassvertrags-Kollokationsplan
Wiedergabe
- Angemeldete Forderungen
- Zugelassene Forderungen
- Bestand
- Höhe
- Rang
Kollokationsplan in der Betreibung auf Pfändung und Betreibung auf Pfandverwertung
Wiedergabe
- Forderungen der gleichen Pfändungsgruppe
- Zugewiesener Rang
Kollokationsplan in der Betreibung auf Pfandverwertung
Wiedergabe
- Pfandgläubiger, die am Verwertungserlös der gemeinsamen Pfandsache teilnehmen
- Zugewiesener Rang
Der Kollokationsplan als Medium für Zulassung oder Abweisung der Forderungen nach Bestand, Höhe und Rang wird durch folgende Themen beeinflusst:
- Funktion
- Spezielle Kollokationspläne
- Nicht für den Kollokationsplan bestimmt
- Ziele
- Frist für Kollokationsplanerstellung
- Form des Kollokationsplans
- Inhalt des Kollokationsplans
- Gläubiger
- Bestand der Forderung
- Höhe
- Rang
- Forderungsgrund
- Kollokationsverfügung
- Zulassung
- Abweisung
- Aussetzung
- Genehmigung des Kollokationsplan durch Gläubigerausschuss
- Dividendenangabe
- Kollokationsplanauflage
- Vormerkung Kollokationsstreitigkeiten
- Wirkung des Kollokationsplans
- Abänderung des Kollokationsplans während Auflagefrist
- Nachträgliche Ergänzung oder Änderung des Kollokationsplans
- Rückzug