Grundlagen
Selbstorganschaft
Die Geschäftsführung ist Komplementären-Sache. Bei mehreren Komplementären steht das Geschäftsführungsrecht grundsätzlich allen zu.
Geschäftsführungsrecht umfasst nur Handlungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs.
Delegation an Dritte
Die Delegation der Geschäftsführung an Dritte ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Interesse an einer sachgerechten Verwaltung
- Dritter muss Gewähr für einwandfreie Tätigkeit bieten
- Komplementäre müssen den Dritten instruieren, überwachen und kontrollieren
Eine reine Fremdorganschaft ist nicht zulässig. Mindestens ein Komplementär muss u.E. bei der Geschäftsführung mitwirken.
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