Grundlagen
Selbstorganschaft
Die Geschäftsführung ist Komplementären-Sache. Bei mehreren Komplementären steht das Geschäftsführungsrecht grundsätzlich allen zu.
Geschäftsführungsrecht umfasst nur Handlungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs.
Delegation an Dritte
Die Delegation der Geschäftsführung an Dritte ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Interesse an einer sachgerechten Verwaltung
- Dritter muss Gewähr für einwandfreie Tätigkeit bieten
- Komplementäre müssen den Dritten instruieren, überwachen und kontrollieren
Eine reine Fremdorganschaft ist nicht zulässig. Mindestens ein Komplementär muss u.E. bei der Geschäftsführung mitwirken.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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