- Verwirklichung bestimmter, organisationsbedingter Kapitalanlagen, die nur qualifizierten Anlegern offen stehen
Qualifizierte Anleger
Art. 10 KAG, Abs. 3
Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich:
a. beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen;
b. beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;
d. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
e. vermögende Privatpersonen;
f. Anlegerinnen und Anleger, die mit einem Finanzintermediär gemäss Buchstabe a einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben.
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