Gelangen neue Vermögenswerte während der Rechtsmittelfrist des Einstellungsentscheids von 10 Tagen (vgl. ZPO 321 Abs. 2) zum Vorschein, welche eine Verfahrensdurchführung erlauben, ist es für diesen seltenen Fall nach Ansicht der Praxis statthaft, dass das Konkursamt beim Konkursrichter Antrag auf Widererwägung stellt.
Literatur
- LUSTENBERGER URS, BSK SchKG II, N 8 zu SchKG 230
- STOCKER CHRISTOPH, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Zürich 1983, S. 186
- WALTHER FRIDOLIN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Jahres 2014, ZBJV 2016, 450 ff.
Judikatur
- BGE 102 III 78, Erw. 5
- BGer 5A_306/2014 vom 17.10.2014, Erw. 3.1
- BGer 5A_576/2010 vom 18.11.2010, Erw. 3.2.1
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