Für die Konkurseinstellung wird meistens folgende Agenda vorgesehen:
- fehlende Deckung der Verfahrenskosten durch liquide Aktiven
- liquide Aktiven
- sofort ohne Beschränkungen verfügbare Mittel bei Bank, Postfinance oder in bar der allgemeinen Masse
- Guthaben sind oft nicht liquide
- Bestreitung der Schuld
- Verrechnungseinrede
- Geltendmachung eines Pfandrechts
- Quantitativ
- Konkursamt hat einen angemessenen Betrag festzusetzen
- Es gibt Konkursämter die setzen exorbitante Vorschussbeträge fest, um Konkursverfahren zur Aufwandreduktion in diesem Stadium abzuwürgen;
- Ev. verbleiben dann noch die Aufwendungen für eine Spezialliquidation von Pfandobjekten nach SchKG 230a
- Die Aufwendungen für die Liquidation von Pfändern dürfen bei der Berechnung der mutmasslichen Verfahrenskosten nicht berücksichtigt werden, können diese doch vorab aus dem Pfanderlös gedeckt werden
- Der Gläubiger muss bedenken, dass der Sicherstellungsbetrag nicht ein Kostendach, sondern nur ein Vorschuss ist; er haftet auch weitere, möglicherweise nicht erwartete Verfahrenskosten
- Verfahrensstrategie
- Der Gläubiger tut gut daran, das Liquidationsvorgehen mit der Konkursverwaltung abzusprechen, damit er sich ein Bild der möglicherweise über den Vorschuss hinaus anfallenden Kosten machen kann.
- Der Gläubiger sollte möglichst viele assets ausserhalb des Verfahrens zu liquidieren versuchen, weil er damit die Kostenführerschaft erreicht. Mittel dazu sind:
- Abtretung nach SchKG 260 (Selbstverfolgung im Namen der Masse, aber auf eigene Rechnung)
- Ev. Mitabtretungsgläubiger zu erwarten
- besser noch: Kauf von strittigen oder schwer einbringlichen Ansprüchen (Selbstverfolgung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung).
- Abtretung nach SchKG 260 (Selbstverfolgung im Namen der Masse, aber auf eigene Rechnung)
- liquide Aktiven
- Vorabklärung des Konkursamtes, ob
- im Falle der Insolvenzerklärung der Schuldner eine den Kostenvorschuss leistende Drittperson findet;
- im Falle der Konkursbetreibung ein interessierter Gläubiger bereit ist für die weiteren Verfahrenskosten aufzukommen
- Vorhandensein der Bereitschaft Dritter
- Kostenübernahme-Vereinbarung mit Drittem
- Einverlangen des Kostenvorschusses
- Feststellung der fehlenden Bereitschaft Dritter > Einstellungsverfahren einleiten
- Einstellungsverfahren durchführen
- Einstellungsbegehren mit Antrag und Begründung sowie Status an den Konkursrichter
- Einstellungsentscheid des Konkursrichters
- Einstellungspublikation mit Fristansetzung, in seltenen Fällen mit Spezialanzeige
- Abwarten, ob ein Gläubiger die Verfahrensdurchführung verlangt
- Durchführungsbegehren eines Gläubigers und Sicherheitsleistung
- Verfahren nimmt Fortgang
- Information an Konkursrichter
- Unbenutztes Verstreichenlassen der Frist durch die Gläubiger
- Mitteilung an die Aemter
- Schlussrechnung erstellen
- Ueberschuss an Gläubiger, der den Konkurs initiiert hat, oder im Insolvenzerklärungsfalle an den Schuldner rückerstatten;