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Konkurseinstellung mangels Aktiven

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Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Stichworte:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Konkurseinstellung wird meistens folgende Agenda vorgesehen:

  1. fehlende Deckung der Verfahrenskosten durch liquide Aktiven
    • liquide Aktiven
      • sofort ohne Beschränkungen verfügbare Mittel bei Bank, Postfinance oder in bar der allgemeinen Masse
      • Guthaben sind oft nicht liquide
        • Bestreitung der Schuld
        • Verrechnungseinrede
        • Geltendmachung eines Pfandrechts
    • Quantitativ
      • Konkursamt hat einen angemessenen Betrag festzusetzen
      • Es gibt Konkursämter die setzen exorbitante Vorschussbeträge fest, um Konkursverfahren zur Aufwandreduktion in diesem Stadium abzuwürgen;
        • Ev. verbleiben dann noch die Aufwendungen für eine Spezialliquidation von Pfandobjekten nach SchKG 230a
      • Die Aufwendungen für die Liquidation von Pfändern dürfen bei der Berechnung der mutmasslichen Verfahrenskosten nicht berücksichtigt werden, können diese doch vorab aus dem Pfanderlös gedeckt werden
      • Der Gläubiger muss bedenken, dass der Sicherstellungsbetrag nicht ein Kostendach, sondern nur ein Vorschuss ist; er haftet auch weitere, möglicherweise nicht erwartete Verfahrenskosten
    • Verfahrensstrategie
      • Der Gläubiger tut gut daran, das Liquidationsvorgehen mit der Konkursverwaltung abzusprechen, damit er sich ein Bild der möglicherweise über den Vorschuss hinaus anfallenden Kosten machen kann.
      • Der Gläubiger sollte möglichst viele assets ausserhalb des Verfahrens zu liquidieren versuchen, weil er damit die Kostenführerschaft erreicht. Mittel dazu sind:
        • Abtretung nach SchKG 260 (Selbstverfolgung im Namen der Masse, aber auf eigene Rechnung)
          • Ev. Mitabtretungsgläubiger zu erwarten
        • besser noch: Kauf von strittigen oder schwer einbringlichen Ansprüchen (Selbstverfolgung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung).
  2. Vorabklärung des Konkursamtes, ob
    • im Falle der Insolvenzerklärung der Schuldner eine den Kostenvorschuss leistende Drittperson findet;
    • im Falle der Konkursbetreibung ein interessierter Gläubiger bereit ist für die weiteren Verfahrenskosten aufzukommen
  3. Vorhandensein der Bereitschaft Dritter
    • Kostenübernahme-Vereinbarung mit Drittem
    • Einverlangen des Kostenvorschusses
  4. Feststellung der fehlenden Bereitschaft Dritter > Einstellungsverfahren einleiten
  5. Einstellungsverfahren durchführen
    • Einstellungsbegehren mit Antrag und Begründung sowie Status an den Konkursrichter
    • Einstellungsentscheid des Konkursrichters
    • Einstellungspublikation mit Fristansetzung, in seltenen Fällen mit Spezialanzeige
  6. Abwarten, ob ein Gläubiger die Verfahrensdurchführung verlangt
  7. Durchführungsbegehren eines Gläubigers und Sicherheitsleistung
    • Verfahren nimmt Fortgang
    • Information an Konkursrichter
  8. Unbenutztes Verstreichenlassen der Frist durch die Gläubiger
    • Mitteilung an die Aemter
    • Schlussrechnung erstellen
      • Ueberschuss an Gläubiger, der den Konkurs initiiert hat, oder im Insolvenzerklärungsfalle an den Schuldner rückerstatten;

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