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Konkursinventar

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Temporale Erstreckung

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei natürlichen Personen endet der Konkursbeschlag nicht bei der Konkurseröffnung.

Es werden ferner ergänzend erfasst:

Vermögen, welches dem Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse

Rechtsgrundlage
Grundsatz: Haftung mit Vermögen
  • Nur Vermögen, welches dem Konkursiten ohne seine persönliche Tätigkeit anfällt
Anwendungsfälle
  • Teilungsansprüche des Gemeinschuldners an Erbschaften, auch bei Eintritt nach Konkurseröffnung
  • Schenkungen
  • Lotterietreffer
  • Fund, den der Konkursit behalten darf (ZGB 722)
  • Barauszahlung einer Personalfürsorgeeinrichtung
  • Vermögensertrag (zivile Früchte)
    • Zins
    • Mietzins aus Konkursimmobilie

Arbeitsverdienst, welcher der Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Schluss des Konkursverfahrens verdient, darf nicht zur Masse gezogen werden

Rechtsgrundlage
Grundsatz: Nichthaftung mit Arbeitskraft
  • Vermögen, welches dem Konkursiten kraft seiner persönlichen Tätigkeit anwächst, fällt nicht in die Konkursmasse
  • Der Konkursit soll seine Arbeitskraft zum Wiederaufbau seiner Existenz verwenden dürfen
Anwendungsfälle
  • Ersatz für entgangenes Erwerbseinkommen
    • Renten
    • BVG-Kapitalabfindungen
    • Versicherungs- und Schadenersatzleistungen für Verdienstausfall infolge Unfalls, Krankheit, Invalidität oder Militär
    • Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses
    • Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung
      • Zahlung die die Bestrafung des Arbeitgebers bezweckt
        • Konkursmasse zustehend
      • Zahlung mit Wiedergutmachungsfunktion
        • Konkursit zustehend
    • Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
      • Zahlung mit Strafcharakter
        • Konkursmasse zustehend
      • Zahlung mit Schadensabgeltungsfunktion
        • Konkursit zustehend 

Nach Konkursschluss anfallendes Vermögen ist neues Vermögen und zählt nicht mehr zur Konkursmasse.

Sofern und soweit die rechtsbegründende Tatsache vor Konkursschluss eintrat und bei Konkursschluss nicht bekannt war, gilt folgendes:

  • Vermögensanfälle nach SchKG 197 Abs. 1 (Vermögensanfall infolge Arbeitstätigkeit)
    • stehen weiterhin dem Konkursiten zu
  • Für Vermögensanfälle gemäss SchKG 197 Abs. 2 (Vermögensanfall ohne persönliche Tätigkeit)
    • ist eine sog. Nachverteilung an die Gläubiger im Sinne von SchKG 269 vorzunehmen.

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