Das Markenrecht verleiht dem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (vgl. MSchG 13 Abs. 1).
MSchG 13 Abs. 1 erfasst also nur den kennzeichengemässen Gebrauch, nämlich:
- Verständnis der Verkehrskreise
- Massgebliche Verkehrskreise verstehen Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung von
- Waren
- Dienstleistungen
- Personen
- etc.
- Massgebliche Verkehrskreise verstehen Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung von
- Markenmässiger Gebrauch
- Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion
- Kennzeichenmässiger Gebrauch bezogen auf
- Waren
- Dienstleistungen
- Kennzeichenmässiger Gebrauch bezogen auf
- Swissness
- Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion
- Namens- und firmenmässiger Gebrauch
- Domain-Name-Gebrauch
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