Das bei der Domain-Registrierung grundsätzlich geltende Prinzip „first come, first served“ führt(e) in der Praxis u.a. auch dazu, dass gewisse Einzelpersonen und Unternehmen – unabhängig von allenfalls bestehenden eigenen/fremden Kennzeichenrechten – Domainnamen registrier(t)en, insbesondere zu nachfolgenden Zwecken.
Cybersquatting
Unter „Cybersquatting“ wird – im Unterschied zum sog. Domain-Grabbing – das Registrieren von Domainnamen verstanden, durch die bestehende Kennzeichenrechte Dritter besetzt werden, um sie diesen in der Folge zu einem überhöhten Preis zu verkaufen.
Typisches Beispiel:
- Typosquatting-Domain (Tippfehlerdomain)
Typosquatting-Domain
Diese beruhen darauf, dass Internetnutzer die Adresse einer Website im Webbrowser versehentlich falsch eintippen und dadurch auf einer dem Typosquatter gehörenden Seite landen.
Beispiele:
- starbacks.com statt starbucks.com
- twiter.com statt twitter.com
Abwehr
In der Schweiz sind aus rechtlicher Sicht namens-, firmen-, lauterkeits- und markenrechtliche Ansprüche zu prüfen.
Streitbeilegungsverfahren oder Klage?
» Nachfolgend werden die beiden Möglichkeiten zur Abwehr erläutert:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.