- Möchten Sie als Arbeitgeber eine grössere Anzahl Kündigungen aussprechen(Stichwort: Massenentlassung), so ist vorweg abzuklären, ob
- die Bestimmungen über die Massenentlassungen anwendbarsind (OR 335d), nämlich bezüglich
- Zahl der im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer?
- Anzahl geplanter Kündigungen in welchem Zeitraum (innert 30 Tagen?)?
- Kündigungsgrund bei der Person des oder der zu kündigenden Mitarbeiter (Kündigung aus anderem Grund als die Massenentlassung)?
- Kündigungsgrund beim Betrieb, infolge behördlicher Anordnungen (keine Betriebsschliessung infolge gerichtlicher Entscheidung)?
- die Bestimmungen über die Massenentlassungen anwendbarsind (OR 335d), nämlich bezüglich
- Haben Sie die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung schriftlich informiert (OR 335f Abs. 3)?
- Wurde den Arbeitnehmern genügend Zeit zur Unterbreitung eigener Vorschläge gewährt (OR 335f Abs. 2)?
- Sind die Arbeitnehmer-Vorschläge von Ihnen geprüft worden (OR 335f Abs. 1)?
- Haben Sie die Massenentlassungen, unter Mitteilung des Konsultationsergebnisses, dem Arbeitsamt angezeigt (OR 335g)?
- Haben die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung eine Kopie der Anzeige ans Arbeitsamt erhalten (OR335g Abs. 1)?
-
Haben Sie alle Voraussetzungen (Ziff. 1 – 6) gecheckt? Unterlassungen können Kostenfolgen haben!
- Eingang von Einsprachen der Arbeitnehmer gegen die Kündigung?
- Aufnahme von oder Versuch zu Einigungsverhandlungen
- Keine Einigung:
- Klageeinleitung durch die Arbeitnehmer abwarten
- Prozessführung
- ev. Vergleichsverhandlungen vor Arbeitsgericht
- Urteil
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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